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AG Sonthofen sieht Walki-Talkis als Mobilfunkgeräte an

Mit der Erkenntnis, dass es sich bei einem „Walki-Talki“ um ein Mobilfunkgerät handelt, hat das Amtsgericht Sonthofen ein Bußgeld gegen eine Autofahrerin auferlegt, die am Steuer damit „telefoniert“ habe. Der entsprechende Beschluss mit dem Aktenzeichen 144 Js 5270/10 ist auf der Internetseite openjur.de/u/56680.html nachzulesen. Rechtsanwalt K. Melchior aus Wismar kommentiert das Urteil auf seiner Internetseite ( ra-melchior.blog.de/2010/10/21/rechtsbiegung-9727834/ ) unter anderem wie folgt: „Dass ein Sprechfunkgerät zudem keine ‚technische Weiterentwicklung von Mobilfunkgeräten‘, sondern allenfalls deren Urform ist und der Gesetzgeber dennoch ausdrücklich von ‚Mobil- oder Autotelefon‘ aber eben nicht von ‚Mobilfunkgerät‘ spricht, ficht das Gericht offensichtlich nicht an …“

Vom Grundsatz her ist nach dem Wortlaut der Vorschrift in der Straßenverkehrsordnung lediglich die Benutzung von Mobil- und Autotelefonen, nicht aber die Benutzung und Bedienung von Funkgeräten verboten. Der Betrieb eines Amateurfunkgerätes im Sinne des Amateurfunkgesetzes während der Fahrt mit dem Auto ist daher also nicht nach der Straßenverkehrsordnung verboten.



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