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Antennenhaftpflichtversicherung des DARC bei Sturmschäden

Der Haftpflichtversicherer (Generali) des DARC weist darauf hin, dass es sich bei dem kürzlich aufgetretenen außergewöhnlich starken Orkan nicht mehr um einen normalen Sturm handelt. In diesem Fall liegt kein rechtswidriges Verhalten des Versicherten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Somit wird die Haftung gegenüber dem Anspruchsteller im Namen des Versicherten zurückgewiesen, weil es für Schadensersatzansprüche gegen den vermeintlichen Schädiger (Funkamateur und DARC-Mitglied) keine berechtigte Grundlage gibt.

Die Mitglieder genießen also durchaus Versicherungsschutz in dem Sinne, dass sie durch den Haftpflichtversicherer von Schadensersatzansprüchen Dritter freigehalten werden und auch wenn es nötig sein wird, Haftpflichtprozesse für die Versicherten auf Kosten und Risiko des Versicherers (Generali) geführt werden. In den Fällen, in denen zuvor eine vertragliche Haftungsverpflichtung (z.B. im Rahmen eines Antennenvertrages) bestand, wird dagegen eine Zahlung an den Anspruchsteller und Geschädigten erfolgen können. Alle Schadensmeldungen sollten zur Überprüfung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Generali hat inzwischen signalisiert, dass sie jeden Schaden im Einzelfall sorgfältig überprüft. (Bild: DL7AVC)

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