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Argumente gegen weitere Anzeigepflicht

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat am 16. Februar den Entwurf des „Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nicht ionisierender Strahlung“ (NISG) vorgelegt. Darin enthalten ist unter anderem eine Ausweitung der Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes auf private Funkanlagen, was in Form einer weiteren Anzeigepflicht ähnlich der bereits bestehenden BEMFV erfolgen würde. Einbezogen werden allerdings nun auch Anlagen mit einer Strahlungsleistung von weniger als 10 W EIRP.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) teilt aufgrund einer Anfrage des Runden Tisches Amateurfunk (RTA) nun mit, dass der RTA in das weitere Gesetzgebungsverfahren eingebunden wird. Zum NISG wurde der RTA zudem bei einem Gesprächstermin am 24. März bei der Bundesnetzagentur in Mainz befragt. Der RTA hat unter anderem vorgetragen, dass es keinen Sinn mache, mit der Anzeigepflicht auch Funkanlagen, die mit weniger als 10 W EIRP betrieben werden, zu belasten. Dies beträfe nicht nur die Funkamateure, sondern auch CB-Funker, PMR/LPD-Nutzer, Freenet, Garagentoröffner bzw. unzählige weitere Funk-Anwendungen kleiner Leistung. Die Vertreter der Bundesnetzagentur äußerten, dass sie das NISG für eine Doppelregulierung halten, außerdem hielten sie die Darstellung, die BNetzA könne so einfach elektronische Übermittlungen der Daten vornehmen, für nicht gerechtfertigt. Für den Fall des Amateurfunkdienstes kann der RTA das nur unterstreichen. Der RTA bat darum, die Möglichkeit vorzusehen, dass die Bundesnetzagentur an die zuständigen Landesbehörden die Mitteilung gibt, dass die Anzeige der Funkamateure (sofern dies zutrifft) bei der BNetzA vorliegt. Der RTA wird sich dafür auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren gegenüber dem BMWi und dem BMU einsetzen. Dies betrifft vor allem auch den Umstand, dass nach dem Gesetzentwurf des NISG „jede wesentliche Änderung“ der Funkanlage angezeigt werden soll. Dies widerspricht grundsätzlich dem Experimentalcharakter des Amateurfunkdienstes. Lesen Sie dazu auch die aktuelle Vorstandsinformation im Mitgliederservicebereich unter service.darc.de/voinfo/.

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