Mit dem Erlass VM NRW vom 29.6.2022 – 58.88.05 10-000001 – hat das Ministerium für Verkehr des Landes NRW letztmalig eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 II StVO vom Verbot der Verwendung eines Funkgerätes ohne Freisprecheinrichtung gemäß § 23 Absatz 1a StVO erteilt. Dies gilt, soweit der Verwender das Funkgerät zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nutzt und nicht auf andere im Sinne von § 23 StVO zulässige Kommunikationsmittel zurückgreifen kann. Darüber berichtet Stefan Scharfenstein, DJ5KX.