Fördergemeinschaft OV T01
Satzung der Fördergemeinschaft OV T01
§1 Name – Sitz – Geschäftsjahr
Die Gemeinschaft trägt den Namen „Fördergemeinschaft OV T01“.
Sie ist ein Teil des Ortsverbands Augsburg T01 im DARC e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.).
§2 Zweck
Der Zweck der Gemeinschaft ist:
- der Betrieb unserer FM-Relais und unserer Klubstation (insbesondere von DF0SI als zentralen Punkt für die Aktivitäten des OV T01 Augsburg)
- Ausbildung von interessierten Menschen aus dem Distrikt Schwaben
- Organisation von Bauprojekten
- So wie Organisation von Fieldday und die Teilnahme an allgemeinen Veranstaltungen
§3 Verwaltung
Die Gemeinschaftsangelegenheiten werden verwaltet durch:
a) 1 Ortsverbandsvorsitzendem von T01
b) 2 Ortsverbandsvorsitzendem von T01
c) Rufzeichen Verantwortlichem von DF0SI
d) Kassierer von T01
§4 Mitgliedschaft und Beitritt
Mitglied der Fördergemeinschaft kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt.
Beitritt kann jeder Zeit erfolgen und wird schriftlich gegenüber dem Ortsverbandsvorsitzendem erklärt.
Die Daten werden nach den gültigen Datenschutzgesetzen behandelt.
§5 Die Mitgliedschaft endet:
a) zum Jahresende durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Ortsverbandsvorsitzendem bis zum 31.10.
b) mit dem Tod des Mitglieds.
c) durch Ausschluss durch Verwaltung (§3)
Gründe für Ausschluss sind:
- grober Verstoß gegenüber der Satzung und den Interessen der Gemeinschaft.
- Rückstand der Beitragszahlungen.
Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
§6 Beiträge
Mitgliedsbeitrag beträgt 120 € jährlich, für Rentner, Schüler, Studenten Harz IV Empfänger 60 € jährlich.
Die Beiträge können auf das Konto des OV Augsburg T01 bis 31.01 überwiesen werden als Jahresrate.
Oder in Bar an den Kassierer des OV Augsburg T01 am OV Abend bezahlt werden.
Der Kassierer führt ein Buch über die Beiträge der Mitglieder.
Der Mitgliedsbeitrag kann als Spende über den DARC überwiesen werden mit Hinweis „Spende OV T01“.
§7 Rechte
Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtung der Klubstation zu nutzen für:
Jugendarbeit, Ausbildung, Bastelprojekte, Informationstreffen
Funkbetrieb, unter Einhaltung der Lizenzbestimmungen und Vorgaben der Standortbescheinigung.
Zutritt zur Klubstation ist mit den Schlüsselinhabern abzustimmen. Rechtsanspruch auf einen eigenen Schlüssel besteht nicht.
§8 Pflichten
Die Mitglieder Verpflichten sich zu:
Beachtung und Einhaltung der Satzung und gesetzlichen Vorschriften
Pfleglichem Umgang mit der Einrichtung und Geräten
Zahlung der Mitgliedsbeiträge
§9 Versammlungen
Regelmäßige Treffen am OV Abend von T01 ( 4. Donnerstag im Monat ) in dem Klublokal
§10 Auflösung
Die Fördergemeinschaft löst sich auf, wenn der Nutzungsvertrag für die Klubräume gekündigt wird und die Station abgebaut ist.