In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wird im Amateurfunk die vorübergehende Nutzung des Frequenzbereichs 50,00–52,00 MHz vom 01.01.2025 bis zum 31. Dezember 2025 für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunk der Klasse E unter den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen gestattet.
Nutzungsbestimmungen:
Frequenzbereich: 50,000 MHz-52,000 MHz
Maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich 50,000–50,400 MHz: 100 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E
Maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich 50,400–52,000 MHz: 25 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E Zugelassene
Sendearten: Alle Sendearten Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz Antennenpolarisation: horizontal Kontestbetrieb: zulässig Die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt.
Im am 18.12. veröffentlichten Amtsblatt 2024-24 informiert die Bundesnetzagentur (BNetzA) auch darüber, dass die für das laufende Jahr geltende Duldungsregelung für 4 m bis zum 31.12.2025 verlängert wird. Inhaber der Lizenzklasse A dürfen also auch im kommenden Jahr die Ausbreitungsphänomene dieses interessanten Bandes nutzen
Den kompletten Text findet ihr im Amtsblatt bei der BNetzA.