Richtige Verwendung des Ausbildungsrufzeichens

Ausbildungsfunkbetrieb mit Eckart DJ4UF

Ausbildungsrufzeichen sind eine Bereicherung für die praxisnahe Ausbildung künftiger Funkamateure. Sie unterliegen jedoch engen gesetzlichen Vorgaben. Wir Funkamateure sind gut beraten, uns konsequent an diese Vorgaben zu halten, damit die Berechtigung zur Verwendung von Ausbildungsrufzeichen auch in Zukunft erhalten bleibt.

Deutschland kennt beim Amateurfunkdienst neben den personengebundenen Rufzeichen und den Klubrufzeichen auch die sogenannten Ausbildungsrufzeichen. Diese erst seit 1997 bestehende Möglichkeit der praxisnahen Ausbildung ist zu begrüßen und sollte intensiv in der Ausbildung zukünftiger Funkamateure genutzt werden. Jedoch sollten wir Funkamateure die dazu gehörenden gesetzlichen Vorgaben einhalten, damit diese Berechtigung auch in Zukunft nicht in Frage gestellt wird.

Gesetzliche Grundlagen

Seit der Gesetzesänderung im Jahr 1997 sieht das Amateurfunkgesetz (AfuG) [1] die Möglichkeit vor, dass Personen, die keine Amateurfunkzulassung haben, Amateurfunkaussendungen tätigen dürfen. Die konkrete Umsetzung ist in der Amateurfunkverordnung (AfuV) [2] geregelt. Sie definiert den Ausbildungsfunkverkehr und die zu erfüllenden Rahmenbedingungen.

Zur Teilnahme am Ausbildungsfunkverkehr muss sich der ausbildende Funkamateur zunächst ein Ausbildungsrufzeichen zuteilen lassen (Das Verfahren richtet sich nach §10, Abs. 2 der AfuV). Dazu bietet die Bundesnetzagentur auf deren Webseite unter „Anträge und Formulare“ ein entsprechendes Antragsformular. Dabei ist anzugeben, für welche Zeugnisklasse das Ausbildungsrufzeichen beantragt wird. Ein Funkamateur mit personengebundenen Rufzeichen der Klasse A kann sich auch ein Ausbildungsrufzeichen der Klasse E zuteilen lassen. Die Zuteilung des Ausbildungsrufzeichen zieht eine Gebühr von 22 € nach sich (Gebührentatbestand gemäß BNetzABGebV, Abschnitt 3, Nummer 2.2).

Erst nach Zuteilung des Ausbildungsrufzeichens darf der Ausbildungsfunkverkehr aufgenommen werden.
 

Rufzeichenzuteilung

DN-Rufzeichen für Ausbildungsbetrieb werden seit Juni 2024 nicht mehr vergeben, da jeder Rufzeicheninhalber durch anhängen von /T ans eigene Rufzeichen Ausbildungsbetrieb machen kann. Da die alten Ausbildungsrufzeichen weiterhin gültig sind, gibt sich für DN folgende Verteilung:

  • DN1AA bis DN6ZZZ
    sind Ausbildungsrufzeichen der Klasse A (auslaufend),
  • DN7AA bis DN8ZZZ
    sind Ausbildungsrufzeichen der Klasse E (auslaufend).
  • Der Prefix DN9 sind persönliche Rufzeichen der Klasse N


Stationen mit dem Prefix DNØ im Rufzeichen sind in der Regel Klubstationen der Klasse E. In Vergangenheit wurden aber auch Ausbildungsrufzeichen mit DNØ vergeben.

Deshalb stellt ein Rufzeichen beginnend mit DNØ nicht zwingend ein Ausbildungsrufzeichen dar. Allein die Rufzeichen-Zuteilungsurkunde definiert, ob es sich um ein Ausbildungsrufzeichen oder ein Klubstationsrufzeichen handelt. So sind alle Klubrufzeichen mit Prefix DNØ (z.B. DNØDX) eben Klubrufzeichen und keine Ausbildungsrufzeichen. Und nur mit Ausbildungsrufzeichen darf Ausbildungsfunkverkehr getätigt werden.

Selbstverständlich kann die Klubstation für Ausbildungsfunkverkehr genutzt werden. Doch dann ist mit dem Ausbildungsrufzeichen des anwesenden und beaufsichtigenden Ausbilders zu arbeiten und nicht mit dem Klubrufzeichen!

Betriebliche Pflichten

Der Ausbildungsfunkverkehr dient alleine „der praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses“ (§ 12, Abs. 1 AfuV). Jede andere Verwendung wäre missbräuchlich, wie zum Beispiel die Grußworte eines Bürgermeisters im Rahmen einer Städtepartnerschaft oder das Vorführen von Amateurfunkverkehr bei Stadtfesten.

Die praktische Ausbildung ist „unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht des Inhabers des Ausbildungsrufzeichens gestattet“ (§ 12 , Abs. 2 AfuV). Daraus lassen sich zweierlei Pflichten ableiten:

Anleitung und Aufsicht

Erstens ist diese Aufsichtspflicht nicht an einen anderen Funkamateur abtretbar. Das ist deshalb nicht erlaubt, weil die Aussendung eines Ausbildungsrufzeichens einen unmittelbaren Rückschluss auf den ausbildenden Funkamateur erlauben muss, der für die gesamte Aussendung rechtlich verantwortlich ist.

Zweitens hat sich der Inhaber des Ausbildungsrufzeichens in unmittelbarer Nähe des Auszubildenden aufzuhalten und ihn in der Bedienung des Funkgerätes und der Betriebsabwicklung anzuleiten. Nur das Aufhalten in unmittelbarer Nähe ermöglicht es dem Ausbilder, regulierend in den Ausbildungsfunkverkehr einzugreifen, was im Extremfall das Abschalten des Senders bedeutet. Deshalb ist es auch nicht zulässig, dass sich die Auszubildenden z.B. in einer größeren Entfernung befinden und der Ausbilder per Funk von einem anderen Standort aus eine Funkverbindung mit den Auszubildenden aufbaut und betreibt. Denn dabei fehlt es an der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht.

Praktische Vorbereitung

Der Ausbildungsfunkbetrieb ist für „Personen, die nicht Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind“ (§ 12 , Abs. 2 AfuV) gedacht. Daraus lässt sich ableiten, dass das Ausbildungsrufzeichen nicht vom Ausbilder selbst für eigene Aussendungen verwendet werden darf. Weiter lässt sich ableiten, dass Inhaber einer personengebundenen Zulassung der Klasse E als Auszubildende durchaus zum Ausbildungsfunkbetrieb zugelassen sind, wenn dieser auf den nur für die Klasse A zugelassenen Bänder, wie z.B. dem 20m- oder 40m-Band, stattfindet. Dies gilt natürlich nur, sofern sie sich in Ausbildung zur Klasse A befinden und der Ausbildungsfunkbetrieb der „praktischen Vorbereitung“ dienlich ist. Doch auch in diesem Fall ist das Ausbildungsrufzeichen des beaufsichtigenden Ausbilders zu verwenden.

Amateurfunk "Cheat-Sheet"

Auf dem Amateurfunk-Cheat-Sheet sind einige Sätze und Begriffe zusammengefasst, die man bei den ersten Funkgesprächen sicher gebrauchen kann. Man kann es als PDF herunterladen oder die ODT-Vorlage selbst erweitern.

QSOs an der Klubstation

Es spricht aber nichts dagegen, in der Verbindung einen Hinweis darauf zu geben, dass der Auszubildende bereits ein eigenes Rufzeichen der Klasse E besitzt. Ebenso spricht nichts dagegen, einen Hinweis darauf zu geben, dass der Ausbildungsfunkverkehr an einer Klubstation durchgeführt wird.

Entscheidend ist, dass die Aussendung durch Nennung des Ausbildungsrufzeichens eindeutig als Aussendung des Ausbildungsfunkverkehres gekennzeichnet wird, wie dies §12 Abs 3 AfuV unmissverständlich fordert: „Während des Ausbildungsfunkbetriebs ist von den Auszubildenden das zugeteilte Ausbildungsrufzeichen zu benutzen“. Eine geeignete Formulierung bei der Vorstellung in der Verbindung könnte dann beispielsweise auf 40m lauten: „Hier ist DN1RGE an der Klubstation DFØBG, am Mikrofon ist DO2DBN, mein Name ist ...“.

Aus dem Abs. 2 des § 12 der AfuV ergibt sich auch eine Unzulänglichkeit des Verordnungstextes: Kandidaten, die ihre fachliche Prüfung für Funkamateure bestanden haben und denen das Amateurfunkzeugnis bereits ausgehändigt wurde (was normalerweise unmittelbar nach der Prüfung passiert), dürfen nicht mehr am Ausbildungsfunkverkehr für ihre Klasse teilnehmen! Das bedeutet, dass Inhaber eines Zeugnisses der Klasse E nur noch Ausbildungsfunkverkehr der Klasse A teilnehmen dürfen (also nicht auf den Bändern 160, 80, 15, 10, 2m sowie 70 und 3 cm und weitere durch Verfügungen - evtl. auch nur temporär - freigegebene Bänder, wofür sie ein Zeugnis haben) und Inhaber eines Zeugnisses der Klasse A zwischen Zeugnissaushändigung und Zuteilung des personengebundenen Rufzeichens überhaupt keinen Ausbildungsfunkverkehr mehr machen dürfen (weil sie ja ein Zeugnis der Klasse A).

Ob es sinnhaft ist, dass Inhaber eines Klasse-E-Zeugnisses weiterhin betriebstechnisch geschult werden, ist eine andere Frage, da die neuen Bänder keine neuen betriebstechnischen Herausforderungen mit sich bringen, die zu trainieren wären.

Logbuchpflicht

Im § 12, Abs. 4 wird schließlich verlangt, dass vom Auszubildenden während des Ausbildungsfunkverkehres Angaben zum Funkbetrieb schriftlich festzuhalten und vom Ausbilder zu bestätigen sind. Die Angaben, also das Logbuch, sind ein Jahr aufzubewahren. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass im Verordnungstext ausdrücklich eine schriftliche Aufzeichnung gefordert ist. Elektronische Logbücher erfüllen diese Vorschrift nur, wenn zeitnah ein Ausdruck angefertigt wird, der vom Ausbilder unterzeichnet wird.

Standard-Logbücher sind für den Ausbildungsfunkverkehr eher ungeeignet, da entscheidende Informationen nur schwer untergebracht werden können.

Die erste QSL-Karte

Anknüpfend an die Logbuchpflicht bietet es sich an, bei jedem Eintrag festzuhalten, wer der Auszubildende für das jeweilige QSO war. Das erleichtert zum einen die Beobachtung des Ausbildungsstandes der einzelnen Auszubildenden, zum anderen ermöglicht es, dem jeweiligen Auszubildenden später die eingehende QSL-Karte zuzustellen.

Daran knüpft sich sofort auch eine Bitte an alle QSO-Partner an: Schreibt den Namen des Auszubildenden auf die QSL-Karte! Denn gerade die erste empfangene QSL-Karte ist für einen angehenden Funkamateur etwas ganz besonderes und sollte diesen kleinen Hinweis auf seine Person enthalten. Dieser Name gehört aber nicht in das Feld „Via“ oder „To Radio Station“ (weil dort die für die QSL-Vermittlung relevanten Angaben stehen), sondern kann mit dem Zusatz „ur OP ...“ bei Bemerkungen eingetragen werden.

Neben den zwingenden Verpflichtungen, wie sie bisher erläutert wurden, gehört das Schreiben einer QSL-Karte zur praktischen betriebstechnischen Ausbildung. Auch hier gilt, dass eine Standard-QSL-Karte eher ungeeignet für den Ausbildungsfunkverkehr ist. Daher gibt es bei allen QSL-Karten-Herstellern spezielle Rückseiten für den Ausbildungsfunkverkehr. Hier sollten neben den üblichen Angaben auf jeden Fall der Name und die Unterschrift des Auszubildenden und auch die Unterschrift des Ausbilders auf die Karte gebracht werden.

Eine weitere Bitte an die QSO-Partner aus Sicht des Ausbilders möchte ich noch anschließen: Sorgt dafür, dass die QSL-Karte so schnell wie möglich beim Empfänger ankommt. Das gilt insbesondere, wenn der Auszubildende im QSO äußert, dass es seine erste Funkverbindung ist! Das kann auch schon mal bedeuten, die QSL-Karte per Post zu verschicken. Oft sind es gerade die ersten QSOs, die auf dem lokalen Relais oder sogar auf einer FM-Simplex-Frequenz stattfinden. Gebt euch einen Ruck und fahrt zum nächsten OV-Abend des Ausbilders und gebt die QSL-Karte persönlich ab. Vielleicht könnt ihr bei der Gelegenheit ja sogar euren QSO-Partner persönlich kennen lernen.

Der richtige Zeitpunkt

Ausbildungsfunkverkehr kann in einer laufenden Ausbildung nicht gleich zu Anfang durchgeführt werden, denn für den Auftritt auf dem Band braucht man bestimmte Fertigkeiten und Fähigkeiten. Zumindest das Buchstabieralphabet muss vom Auszubildenden sicher beherrscht werden, damit er auf Nachfrage seinen Namen, seinen Standort und ggf. weitere Angaben flüssig buchstabieren kann. Geläufige Amateurfunkabkürzungen sollten ihm klar sein. Die grundsätzliche Bedienung eines Funkgerätes muss mit dem Auszubildenden besprochen sein und auch der Rapport darf kein Fremdwort mehr sein. Außerdem sollte gerade bei Kursen mit vielen Teilnehmern nicht der ganze Kurs dahinter stehen und den Auszubildenden zusätzlich nervös machen. Hier bietet es sich an, mit maximal 3 Kursteilnehmern gleichzeitig ans Funkgerät zu gehen.

Fazit

Richtig angewendet, ist der Ausbildungsfunkbetrieb eine sinnvolle Ergänzung zur theoretischen Ausbildung und unterstützt den Lernenden bei der Festigung des neu erworbenen Wissens. Bei uns Funkamateuren liegt die Verantwortung, diesen Ausbildungsfunkbetrieb gewissenhaft anzuwenden, so dass die dazugehörenden Bestimmungen auch zukünftig im Amateurfunkgesetz verankert bleiben.

Literatur und Bezugsquellen

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[1] Amateurfunkgesetz vom 23. 6.1997 in der Fassung vom 26.2.2008
gesetze-im-internet.de/bundesrecht/afug_1997/gesamt.pdf

[2] Amateurfunkverordnung vom 15.2.2005 in der Fassung vom 26.2.2008
gesetze-im-internet.de/bundesrecht/afuv_2005/gesamt.pdf

[4] Verfügung BNetzA Nr. 12/2005 geändert durch Verfügung Nr. 34/2005
Amtsblattverfügung 34/2005 bei der BnetzA

[5] Team Funken-Lernen des Distrikts Baden:
www.funken-lernen.de

[6] Ein Logblatt für den Ausbildungsfunkverkehr zum Runterladen ist verfügbar unter
Logbuch-Ausbildungsfunkverkehr.zip

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