Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2012 das sog. Bundeskinderschutzgesetz erlassen.
Damit wurde geregelt, dass u.a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sog. „erweitertes Führungszeugnis“ vorzulegen haben.
Im Standardfall überprüft der entsprechende OVV bzw. sein Stellvertreter das vorgelegte erweiterte Führungszeugnis und protokolliert das Ergebnis in diesem Formular.
- Mittels FAQ (unten) klären, ob ein erw. Führungszeugnis erforderlich ist.
- Antrag auf Bescheinigung über ehrenamtliche Tätigkeit mit Jugendlichen beim DARC beantragen via Onlineantrag.
- Antrag wird vom AJW-Referat freigegeben.
- Download der Bescheinigung von der Webseite.
- Vorlage dieser Bescheinigung samt Pass oder Personalausweis bei der Wohnsitzgemeinde (Einwohnermeldeamt) und Beantragung eines - für ehrenamtlich Tätige gebührenfreie - erweiterten Führungszeugnisses
- Zustellung des Führungszeugnisses an Antragsteller per Post
- Vorlage des Führungszeugnisses beim OVV bzw. dessen Stellvertreter und Protokollierung der Einsichtnahme in diesem Formular
- Protokoll einscannen und im Onlineantrag-Portal hochladen.
Deine Frage ist nicht dabei?
- § 30a BZRG: Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
- §32 BZRG: Inhalt des Führungszeugnisses
- §72a SGB VIII: Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
Seit August 2020 kann die Bescheinigung auf ehrenamtliche Tätigkeit direkt im Onlineantrag-Portal beantragt und nach Freigabe durch das AJW-Referat heruntergeladen werden.
Link zum Online-Portal: https://ajw.darc.de/efz/