DARC-Online-Lehrgang Betriebstechnik/Vorschriften Kapitel 1: Was ist Amateurfunk?

DARC-Online-Lehrgang Betriebstechnik/Vorschriften Kapitel 1: Was ist Amateurfunk?

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Hinweis: Dieser Lehrgang bezieht sich auf die alten Fragenkataloge, nach denen nur noch bis April 2024 geprüft wird.
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Kapitel 1: Was ist Amateurfunk?

Inhaltsübersicht


„Was ist so interessant am Amateurfunk?“

fragte mich mein Enkel Sven, DO9SV.

Er hatte mit seinen 11 Jahren die Prüfung zum Amateurfunkzeugnis Klasse E bestanden, findet aber die Beschäftigung mit dem Computer viel interessanter. „Opa, du machst schon über 60 Jahre Amateurfunk. Was ist daran so interessant?“

Der Amateurfunk ist ein technisches Hobby mit so vielen Facetten, dass es nie langweilig wird. Ich will mal versuchen, diese vielen Möglichkeiten ein wenig anzudeuten. Früher war es eindeutig die Entwicklung und der Bau eines Senders und das Ausprobieren desselben. Heute kauft man eine Funkstation. Damit entfällt diese interessante Tätigkeit des Selbstbauens außer in Form von Bausätzen. Ich stelle immer wieder fest, dass dasjenige Spaß macht, was „Erfolgserlebnisse“ vermittelt. Und davon bietet die Beschäftigung mit dem Amateurfunk eine Menge.

Im technischen Bereich ist es das Ausprobieren von Antennen, was mir Spaß macht. Drahtantennen kosten praktisch nichts und man kann damit viele Experimente machen. Auch im Urlaub mit meinem Campingmobil experimentiere ich viel mit Antennen, sowohl für den Fahrbetrieb (Stabantennen) als auch für den Portabelbetrieb (Drahtantennen).


Im betriebstechnischen Bereich wechseln bei mir die Interessen häufig. Im Rahmen der Clubmeisterschaft hat mir die Teilnahme an Funkwettbewerben zusammen mit einer Gruppe von Gleichgesinnten viel Spaß gemacht. Man versucht dann, aus der Funkstation das Maximale herauszuholen und seine Betriebstechnik immer weiter zu verbessern.

Eine Zeitlang war auch das Erreichen von Diplomen eine interessante Beschäftigung. Besonders das DXCC-Diplom mit dem Ziel, einen guten Platz auf der „Topliste“ zu erreichen. Dann musste man immer dabei sein, wenn Funk-Expeditionen auf irgendwelche Inseln zogen.

Nach der Kurzwellenzeit wechselte ich zu Ultrakurzwelle (VHF). Der Funkbetrieb auf VHF ist sehr interessant, weil es nicht alltäglich ist, eine Station in 1000 km Entfernung zu erreichen. Man muss schon gut aufpassen, um eine „Aurora“ oder eine „Sporadic-E“ zu erwischen. Für mich ist es auch immer wieder spannend, Signale aufzunehmen, die über die Reflexion an sehr kurzen Ionisierungen durch verglühende Meteoriten übertragen werden (Meteorscatter). Dann beginnt eine Art Computerspiel wie „Sterne abschießen“, das dir doch auch immer wieder Spaß macht.

War es früher wichtig, dass ich keine DX-Expedition in ein seltenes Feld verpasste, bin ich es jetzt selbst, der immer wieder Felder auf Ultrakurzwelle aktiviert, da ich als Pensionär Zeit und mit dem Reisemobil gute Möglichkeit dazu habe. Auch das ist immer wieder eine technische Herausforderung, mit Antenne, Funkstation und Computer in ein seltenes „Square“ zu gelangen.

Da wir viel und gern in den Bergen wandern und häufig die Gipfel erklimmen, mache ich mit beim „SOTA“ (summits on the air).

Das SOTA ist ein Diplom-Programm. Man funkt vom Gipfel von bestimmten Bergen, die man zumindest im letzten Teil zu Fuß erklimmen muss und verteilt Punkte. Schau mal auf http://www.sota-dl.de. Dazu muss man seine Funkstation so einrichten, dass sie leicht aber leistungsstark ist.

Sehr viel Spaß macht mir alles im Amateurfunk, was man in Gruppen gemeinsam macht. Dazu gehören Fielddays genauso wie Fuchsjagden mit anschließendem gemütlichem Beisammensein mit der ganzen Familie bei Lagerfeuer oder Grillen.

Das Amateurfunkzeugnis

Wenn Sie ein Funkamateur (Ham) werden möchten, müssen Sie die Prüfung zum Amateurfunkzeugnis ablegen. Man unterscheidet derzeit zwei Zeugnisklassen. Die Klasse E (Novice Licence) für den Einsteiger erfordert bei der Prüfung Kenntnisse über die Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik und Funktechnik, sowie Gesetzeskunde und Kenntnisse über die Durchführung des Funkbetriebs. Sie lernen dies alles, wenn Sie am Lehrgang teilnehmen, also die beiden Bücher Amateurfunklehrgang Technik für das Amateurfunkzeugnis Klasse E und dieses Buch durcharbeiten.

Mit dem Amateurfunkzeugnis Klasse E darf man nicht nur Ultrakurzwellen-Funkbetrieb, sondern seit 2006 auch Funkbetrieb auf einigen Kurzwellenbändern mit eingeschränkter Senderleistung durchführen. Für das Amateurfunkzeugnis Klasse A (Advanced Licence) sind bei der Prüfung recht umfangreiche technische Kenntnisse erforderlich. Das Amateurfunkzeugnis Klasse A gestattet den Funkbetrieb auf allen zugelassenen Bändern mit der maximalen Senderleistung.

Früher (vor August 2003) war im Artikel 25 der Radio Regulations festgelegt, dass derjenige, der Frequenzen unter 30 MHz nutzen will, eine Morseprüfung ablegen muss. Diese Bestimmung ist in Deutschland entfallen. Sie brauchen also auch für die höchste Klasse keine Morseprüfung mehr abzulegen. Dennoch empfehle ich, Morsen zu lernen, denn Morsen macht Spaß und es wird mehr denn je im Amateurfunk angewendet.

Es folgt nun die erste echte Prüfungsfrage aus der „Gesetzeskunde“ (Vorschriften). Haben Sie den vorigen Absatz aufmerksam gelesen?

ehemalige Prüfungsfrage
VA301   Was ist in den Radio Regulations (VO Funk) bezüglich der Morsequalifikation für Funkamateure festgelegt?
Wer Frequenzen unter 30 MHz nutzen will, muss eine Morseprüfung ablegen.
Nur wer eine Morseprüfung mit mindestens Tempo 60 BpM bestanden hat, darf mehr als 500 Watt Sendeleistung anwenden.
Die nationalen Verwaltungen bestimmen selbst, ob bei ihnen für eine Amateurfunkgenehmigung Morsekenntnisse nachgewiesen werden müssen.
Wer Frequenzbereiche unterhalb des 10-m-Bandes benutzen möchte, muss eine Morse-Hörprüfung ablegen.

Übrigens: Der Text der Prüfungsfragen wird auch bei der Prüfung selbst wörtlich so erscheinen, nur wird die Reihenfolge der Auswahlantworten immer eine andere sein. Im Prüfungsfragenkatalog ist immer die Antwort A die richtige.

Die Prüfung

Sie müssen für das Amateurfunkzeugnis eine schriftliche Prüfung bei einer Außen-stelle der Bundesnetzagentur ablegen. Es gibt derzeit 16 Außenstellen, aber nicht bei jeder werden Prüfungen abgehalten. Sie finden eine Liste der Außenstellen und der Prüfungstermine im Internet auf der Website www.afup.a36.de.
Die schriftliche Prüfung beider Klassen besteht aus drei Teilen: Technik, Betriebstechnik und Vorschriften. Für alle drei Teile gibt es zur Prüfungsvorbereitung Fragenkataloge von der Bundesnetzagentur. Sie finden viele der Fragen aus der Betriebstechnik und der Gesetzeskunde hier im Buch. Im Buch Technik Klasse E sind alle zugehörigen Prüfungsfragen enthalten.
Für die Klasse E werden aus dem Fragenpool insgesamt 34 Fragen aus allen Prüfungsteilen (zu gleichen Teilen) ausgewählt. Jede Frage zählt 3 Punkte. Für die Beantwortung der 34 Fragen zu "Technische Kenntnisse Klasse E", "Betriebliche Kenntnisse" und "Kenntnisse von Vor-schriften" haben Sie 60 Minuten Zeit.  Für den Teil "Technik" der Klasse A werden 51 Fragen ausgewählt, für deren Beantwortung Sie 90 Minuten Zeit erhalten. Jede Frage zählt hier 2 Punkte.  Ob Klasse E oder A, für jede der Prüfungen müssen Sie 75 Punkte erreichen.
Wenn Sie erst die Prüfung für das Amateurfunkzeugnis Klasse E machen, werden die Prüfungsteile Betriebstechnik und Vorschriften für die Prüfung zum Amateurfunkzeugnis Klasse A anerkannt. Sie müssen in diesem Fall also nur die Prüfung Technik Klasse A ablegen.
Um zur Prüfung für das Amateurfunkzeugnis zugelassen zu werden, muss man seinen Wohnsitz in Deutschland haben. Es gibt nach dem deutschen Amateurfunkgesetz (AFuG) keine Altersbeschränkung. Man braucht nicht deutscher Staatsangehöriger zu sein. Mit bestandener Prüfung kann man ein Rufzeichen beantragen. Man nennt dies im Gesetz eine Amateurfunkzulassung.

ehemalige Prüfungsfrage
VC119   Ist die Erteilung einer Amateurfunkzulassung von einem Mindestalter abhängig?
Nein, das AFuG sieht kein Mindestalter vor.
Ja, die Bewerber müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Ja, die Bewerber können ab dem 15. Lebensjahr eine Zulassung erhalten.
Ja, für Klasse A müssen die Bewerber mindestens 10 Jahre alt sein.

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Kein Mindestalter!

Die Amateurfunkzulassung

Wenn man die Prüfung zum Amateurfunkzeugnis bestanden hat, kann man eine so genannte Zulassung zum Amateurfunkdienst beantragen. Damit erhält man ein personengebundenes Rufzeichen. Personengebunden bedeutet, dass man nur selbst das Rufzeichen benutzen darf. Es ist nicht übertragbar. In manchen Ländern ist das Rufzeichen an die Funkstation gebunden.

ehemalige Prüfungsfrage
VC124   Darf ein Funkamateur seine Amateurfunkzulassung oder das damit zugeteilte Rufzeichen unter besonderen Umständen vorübergehend einer anderen Person übertragen?
Ja, aber nur an unmittelbare Familienangehörige, wenn diese die Station des Funkamateurs unter dessen Aufsicht benutzen.
Ja, wenn es sich bei der anderen Person um einen Funkamateur mit erfolgreich abgelegter Prüfung handelt, dieser aber selbst keine Zulassung (Rufzeichen) besitzt.
Nein, es sei denn an einen ihm bekannten ausländischen Funkamateur, der sich nur vorübergehend zu Besuch in Deutschland aufhält.
Nein, die Amateurfunkzulassung und das damit zugeteilte Rufzeichen sind an die in der Zulassungsurkunde angegebene Person gebunden.

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Niemals!

Ausländische Funkamateure, die im Ausland ihr Amateurfunkzeugnis erworben haben und keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, dürfen bis zu drei Monaten eine Amateurfunkstelle in Deutschland betreiben, wenn sie zur Europäischen Union gehören oder wenn es zwischen den Ländern ein so genanntes Gegenseitigkeitsabkommen gibt.
Mit dem „Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst“, also der Beantragung des Rufzeichens, hat der Funkamateur der Bundesnetzagentur mitzuteilen, an welchen Standorten er seine ortsfesten Amateurfunkstellen zu betreiben beabsichtigt. Der Standort ist normalerweise die Wohnadresse. Bearbeiten Sie in diesem Zusammenhang die folgenden beiden Prüfungsfragen.

ehemalige Prüfungsfrage
VC117   Was ist erforderlich, um den Amateurfunkbetrieb ausüben zu dürfen?
Eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst.
Ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Amateurfunkstelle keine Störungen verursacht.
Ein Amateurfunkzeugnis.
Eine EMVU-Bescheinigung.

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Zulassung = Lizenz

ehemalige Prüfungsfrage
VC118   Ab wann dürfen Sie eine Amateurfunkstelle betreiben?
Nach einer Frequenzzuteilung aufgrund der Frequenzzuteilungsverordnung.
Mit dem Besitz eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung.
Nach Teilnahme an einer fachlichen Prüfung für Funkamateure.
Mit dem Besitz einer Zulassung zum Amateurfunkdienst.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu diesen Prüfungsfragen mit der Kennzeichnung VC und VD finden Sie im Fragenkatalog. Die Prüfungsfragen VC betreffen das Amateurfunkgesetz (AFuG), das Sie im Anhang 8 finden und die Prüfungsfragen VD betreffen die Amateurfunkverordnung, die Sie im Anhang 9 des Fragenkatalogs finden können. Es wird sehr empfohlen, sich auch die Auszüge aus den ITU-Radio-Regulations (RR) im Anhang 12 durchzulesen, denn es folgen etliche Prüfungsfragen dazu.

ehemalige Prüfungsfrage
VD107   Hat ein Funkamateur Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens?
Nein, es besteht kein Anspruch darauf.
Ja, aber nur in besonders zu begründenden Fällen.
Nein, es sei denn, er kann besondere persönliche Gründe geltend machen und das Rufzeichen frei ist.
Ja, wenn es ihm schon einmal zugeteilt war.

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Es besteht zwar kein Anspruch, aber Sie können bei der Beantragung der Zulassung einen Wunsch äußern, der dann erfüllt wird, wenn das Rufzeichen noch oder wieder frei ist.

ehemalige Prüfungsfrage
VD109   Welche Pflichten hat der Inhaber einer Amateurfunkzulassung im Fall der Änderung seiner Anschrift oder bei der Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle?
Er muss die Änderung der Anschrift oder die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle 14 Tage vorher bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen.
Er muss die Änderung der Anschrift unverzüglich und die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle vor deren Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen.
Er muss die Änderung der Anschrift oder die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle innerhalb von 4 Wochen bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen und die Bestätigung abwarten, bevor er den Funkbetrieb wieder aufnehmen darf.
Er muss die Änderung oder Neuerrichtung 14 Tage vor der Aufnahme des Funkbetriebs am neuen Wohnsitz bzw. Standort bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen.
ehemalige Prüfungsfrage
VD111   Ein Funkamateur verzichtet auf seine Zulassung und damit auf die Zuteilung seines personengebundenen Rufzeichens. Kann er damit rechnen, dass er auf Antrag dieses Rufzeichen nach 2 Jahren erneut zugeteilt bekommt?
Ja, freigewordene Rufzeichen werden erst nach Ablauf von 10 Jahren an einen anderen Funkamateur neu vergeben.
Ja, Rufzeichen sind personengebunden und können daher sowieso nicht an andere Personen vergeben werden.
Nein, durch Verzicht frei gewordene Rufzeichen dürfen generell für 10 Jahre nicht vergeben werden.
Nein, der Funkamateur kann nur mit der Zuteilung dieses Rufzeichens rechnen, wenn er den Antrag auf erneute Zuteilung innerhalb eines Jahres nach Verzicht stellt.

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Verzicht bedeutet im Prinzip eine (evtl. vorübergehende) Abmeldung.

ehemalige Prüfungsfrage
VD110   Was muss der Inhaber einer Amateurfunkzulassung bei der Änderung seines Namens oder seiner Anschrift veranlassen?
Er muss die Änderungen der Bundesnetzagentur im Fall der weiteren Teilnahme am Amateurfunkdienst innerhalb von 4 Wochen in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilen.
Er muss die Änderungen der Bundesnetzagentur nur beim Umzug ins Ausland oder in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Bundesnetzagentur-Außenstelle mitteilen.
Er muss die Änderungen der Bundesnetzagentur unverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilen.
Er muss die Änderungen 14 Tage vor deren Eintreten der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilen und seine Funkanlage solange stilllegen, bis er von der Bundesnetzagentur eine entsprechend geänderte Amateurfunkzulassung erhalten hat.

Was ist ein Funkamateur im Sinne des Gesetzes?

Der Amateurfunkdienst dient ausschließlich zur Ausübung des Amateurfunks aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichen Interessen. Es dürfen keine Inhalte religiöser oder politischer Art übermittelt werden. Auch darf der Amateurfunk nicht zum Übertragen rundfunkähnlicher Darbietungen genutzt werden.

ehemalige Prüfungsfrage
VC104   Wie ist der Begriff "Funkamateur" nach dem AFuG zu verstehen?
Funkamateur ist jede natürliche Person, die Funkanlagen zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, aber nicht zu gewerblich- wirtschaftlichen Zwecken betreibt.
Ein Funkamateur ist der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung, der sich mit dem Amateurfunkdienst aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse befasst.
Funkamateur ist jeder, der Amateurfunkgeräte besitzt und Amateurfunkaussendungen aus persönlicher Neigung empfängt.
Im Sinne des AFuG sind Funkamateure nur die Inhaber einer Zulassung zum Amateurfunkdienst mit mindestens einem zugeteilten, personengebundenen Rufzeichen.

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Merke: Ein Funkamateur ist der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung, der sich mit dem Amateurfunkdienst aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse befasst.

Was ist verboten?

Ein Beispiel: Ich habe einmal von einem Funkamateur gehört, der nebenberuflich Funkgeräte und Antennen verkaufte. Zwischendurch gab er seinem Fahrer, der ebenfalls Funkamateur war, Anweisungen zu Kundenbesuchen. Diesen Funkamateuren hat man die Zulassung wieder entzogen.

ehemalige Prüfungsfrage
VC126   Darf die Amateurfunkstelle zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken in kleinem Rahmen mitbenutzt werden?
Ja, aber nur wenn es sich dabei um den Bereich des Amateurfunks selbst handelt wie z. B. Angebote über preisgünstige Amateurfunkausrüstung, Amateurfunkkurse von Fernschulen, organisierte Fachreisen für Funkamateure usw.
Ja, wenn alle an der Maßnahme Beteiligten selbst Funkamateure sind.
Ja, wenn die Maßnahme mit öffentlichen Mitteln gefördert wird (z. B. auch im Rahmen von ABM).
Nein, alle gewerblich-wirtschaftlichen Zwecke sind nach dem AFuG ausgeschlossen.

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Kurz gefasst: Verboten ist …

• Senden ohne Zulassung (Rufzeichen),
• Amateurfunk aus gewerblich-wirtschaftlichem Zweck,
• Übermitteln von Nachrichten an Dritte,
• Nutzung von Frequenzen außerhalb des zugelassenen Nutzungsbereichs,
• Funkverkehr mit anderen Funkstellen, die nicht Amateurfunkstellen sind, außer in Notfällen,
• Übermittlung von verschlüsselten Nachrichten zum Zwecke der Verschleierung.

Aus der folgenden Prüfungsfrage entnehmen Sie, was im Amateurfunk erlaubt ist und was nicht.

ehemalige Prüfungsfrage
VC127   Welche der nachfolgenden Aussagen ist zutreffend?
Ein Funkamateur darf nur ein ihm von der Bundesnetzagentur zugeteiltes Rufzeichen benutzen.
Eine Amateurfunkstelle darf erst mit dem Erhalt des Amateurfunkzeugnisses betrieben werden.
Eine Amateurfunkstelle darf nur aus baumustergeprüften Funkgeräten bestehen.
Ein Zulassungsinhaber darf mit seiner Amateurfunkstelle jederzeit Nachrichten für und an Dritte übermitteln, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen.

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Kommentar zur Auswahlantwort B: Mit dem Erhalt des Amateurfunkzeugnisses kann man erst die "Zulassung zum Amateurfunk" - das Rufzeichen - beantragen. Erst wenn man ein persönliches Rufzeichen hat darf die Amateurfunkstelle betrieben werden.
Kommentar zur Auswahlantwort C: Ein Funkamateur darf nicht nur seine Geräte selber bauen, er darf auch im Handel käufliche Geräte, die nicht für den Amateurfunk gedacht waren, für die Anwendung im Amateurfunk umbauen. Im Unterschied dazu sollte man wissen, dass CB-Funker oder LPD-Funkanwender nur „baumustergeprüfte“ Funkgeräte benutzen und an diesen Geräten auch keine Änderungen durchführen dürfen.

ehemalige Prüfungsfrage
VC128   Welche der nachfolgenden Aussagen ist zutreffend?
Der Zulassungsinhaber braucht vor Betriebsaufnahme für seine Amateurfunkstelle eine Standortbescheinigung. 
Ein Zulassungsinhaber ist berechtigt, selbst gefertigte oder umgebaute Sendeanlagen auf Amateurfunkfrequenzen zu betreiben.
Eine Amateurfunkstelle darf nur aus baumustergeprüften Funkgeräten bestehen.
Ein Zulassungsinhaber darf mit seiner Amateurfunkstelle jederzeit Nachrichten für und an Dritte übermitteln, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen.

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Kommentare zu den falschen Antworten: Eine Standortbescheinigung wird von kommerziellen Funkanlagenbetreibern verlangt. Damit soll nachgewiesen werden, dass man eine Maximalstrahlungsleistung nicht überschreitet.

ehemalige Prüfungsfrage
VC129   Welche der nachfolgenden Aussagen ist zutreffend?
Ein Zulassungsinhaber darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf den für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen senden.
Eine Amateurfunkstelle darf erst mit dem Erhalt des Amateurfunkzeugnisses betrieben werden.
Eine Amateurfunkstelle darf nur aus baumustergeprüften Funkgeräten bestehen.
Ein Zulassungsinhaber darf mit seiner Amateurfunkstelle jederzeit Nachrichten für und an Dritte übermitteln, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen.

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Warum ist eigentlich die Antwort B falsch? Mit dem Erhalt des Amateurfunkzeugnisses kann man erst eine Zulassung zum Amateurfunk (ein Rufzeichen) beantragen. Danach erst darf die Amateurfunkstelle betrieben werden.

ehemalige Prüfungsfrage
VC107   Mit welchen anderen Funkstellen darf der Funkamateur Funkverkehr abwickeln?
Mit allen Funkstellen, die auf den Amateurfunkbändern tätig sind.
Mit anderen Amateurfunkstellen und Funkstellen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS).
Nur mit anderen Funkstellen des Amateurfunkdienstes.
Mit anderen Amateurfunkstellen und Funkstellen des Flug- und/oder Seefunkdienstes.

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Dies ist wichtig zu beachten: Sie dürfen mit Ihrer Amateurfunkstation weder mit CB-Funk-Stationen noch mit den im 70-cm-Band arbeitenden LPD-Funkanwendern Kontakt aufnehmen. Nach dem Amateur-funkgesetz darf ein Funkamateur also nur mit anderen Funkamateuren Kontakt aufnehmen.

ehemalige Prüfungsfrage
VC108   Darf der Funkamateur mit anderen Funkstellen, die keine Amateurfunkstellen sind, Funkverkehr abwickeln?
Ja, beispielsweise mit allen Betreibern von LPD-Funkgeräten im Amateurfunkbereich sowie mit CB-Funkteilnehmern mit verminderter Sendeleistung.
Ja, aber nur mit Versuchsfunkstellen, die ein Rufzeichen mit dem Präfix DI benutzen.
Nein, mit Ausnahme von Funkstellen der Sekundärnutzer auf den Amateurfunkbändern.
Nein.

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Ganz klar: Nein

ehemalige Prüfungsfrage
VC109   Dürfen Sie mit Ihrem Amateurfunktransceiver im 70-cm-Band am LPD-Funkverkehr (LPD = Low Power Devices) teilnehmen?
Nein
Ja, weil die LPDs auch innerhalb des Amateurfunkbandes arbeiten.
Ja, wenn ich meine Sendeleistung auf 10 mW begrenze.
Ja, aber ohne Anwendung meines Rufzeichens.

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Nein!
Außerdem darf ein Funkamateur Nachrichten, die für „Dritte“ bestimmt sind, nicht weitergeben - außer in Notfällen. Sie dürfen nicht etwa den Polizeifunk oder den Funk der Rettungsdienste abhören oder auch nur die Tatsache, dass Sie ein eventuell zufällig gehörtes Gespräch darüber mitgehört haben.

ehemalige Prüfungsfrage
VC110   Darf ein Funkamateur Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte übermitteln?
Nein, unter keinen Umständen.
Nur in Not- und Katastrophenfällen.
Ja, jederzeit.
Nur nach Aufforderung durch die zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur.
ehemalige Prüfungsfrage
VA302   Was ist in den Radio Regulations (VO Funk) hinsichtlich dem Amateurfunkverkehr festgelegt?
Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln.
Amateurfunkstellen ist die Teilnahme am Funkverkehr von Not- und Katastrophenfunkübungen nicht gestattet.
Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen darf für die Übertragung nicht verschlüsselt werden.
Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verschiedener Länder muss auf Mitteilungen im Zusammenhang mit dem definitionsgemäßen Zweck des Amateurfunkdienstes und auf Bemerkungen persönlicher Art beschränkt werden.

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Antworten A und B sind falsch. Im Absatz 25.3 der RR (Fragenkatalog Anhang 12) steht: Amateurfunkstellen dürfen Funkverkehr für Dritte nur in Notfällen oder zu Hilfsmaßnahmen in Katastrophenfällen durchführen. Antwort C ist falsch: Er darf verschlüsselt aber nicht zum Zwecke der Verschleierung. Zum Beispiel ist Pactor ein verschlüsseltes (kodiertes) verfahren, das aber von jedem dekodiert werden kann, der einen Pactor-Controller hat.

Lesen Sie hierzu im Fragenkatalog Anhang 12, RR Artikel 25, Absatz 25.2. „Bemerkungen persönlicher Art“ bedeutet: Sie dürfen sich über alles unterhalten außer Diskussionen über Politik oder über religiöse Themen.

ehemalige Prüfungsfrage
VA304   Was gilt hinsichtlich der Anwendung von Kodes und Verschlüsselungen im internationalen Amateurfunkverkehr zwischen Funkamateuren?
Der Austausch von Steuersignalen zwischen Erd- und Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten darf nicht zur Verschleierung des Inhalts verschlüsselt werden.
Beim Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen dürfen keine Kodes oder Verschlüsselungen verwendet werden.
Der Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verschiedener Länder darf nicht zur Verschleierung des Inhalts verschlüsselt werden.
Beim Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen dürfen alle bekannten und geheimen Kodes oder Verschlüsselungen verwendet werden.

Kommentar zu VA304: Q-Gruppen und gebräuchliche Betriebsabkürzungen gelten nicht als Verschlüsselung.

ehemalige Prüfungsfrage
VC106   Nach dem Amateurfunkgesetz ist eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, …
die aus einer oder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht, und die auf mindestens einer der im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.

Die weiteren Auswahlantworten wurden weggelassen. Sie finden diese natürlich im Fragenkatalog.

Kommentar: Ein reines CB-Funkgerät, das nur den 11-m-Bereich (27 MHz) enthält, ist keine Amateurfunkstelle im Sinne des Gesetzes.
Wichtig:Es soll hier nochmals empfohlen werden, die Auszüge aus den ITU-Radio Regulations (RR) im Anhang 12 des Fragenkatalogs zu lesen.

Strafen

ehemalige Prüfungsfrage
VC139   Was hat ein Funkamateur zu erwarten, der seine Amateurfunkstelle entgegen den Bestimmungen über den Amateurfunkdienst betreibt?
Der Funkamateur hat mit einer Geldstrafe und mit dem Einzug der Sendefunkanlage zu rechnen.
Der Funkamateur hat mit Entzug des Amateurfunkzeugnisses und einer Geldstrafe zu rechnen.
Die Bundesnetzagentur kann eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme der Amateurfunkstelle anordnen.
Die Bundesnetzagentur kann die verwendete Funkanlage einziehen.

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Eine Sendeanlage darf niemals eingezogen werden. Dann müsste mit dem Gerät selbst eine Straftat begangen werden. Das geht wohl gar nicht. Aber es kann die Einschränkung des Betriebs angeordnet werden. Das Amateurfunkzeugnis kann auch niemals eingezogen werden, allenfalls die Zulassung.

Im Paragrafen 9 des Amateurfunkgesetzes ist auch festgeschrieben, mit welchen Geldbußen man zu rechnen hat. Bitte lesen Sie dort nach und beantworten Sie die folgende Prüfungsfrage VC146.

ehemalige Prüfungsfrage
VC146  Was hat ein Funkamateur zu erwarten, der seine Amateurfunkstelle entgegen den Bestimmungen über den Amateurfunk betreibt?
Die Bundesnetzagentur kann dies, wenn ein entsprechender Verstoß begangen wurde, mit einer Geldbuße ahnden.
Der Funkamateur hat mit Entzug des Amateurfunkzeugnisses und einer Geldstrafe zu rechen.
Der Funkamateur hat mit einer Geldstrafe und mit dem Entzug der Sendefunkanlage zu rechnen.
Die Bundesnetzagentur kann die verwendete Funkanlage einziehen.

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Das Amateurfunkzeugnis ist lebenslang gültig, wie ein Schulzeugnis. Dies kann nie entzogen werden. Auch kann eine Sendefunkanlage niemals eingezogen werden.

ehemalige Prüfungsfrage
VC140   Unter welchen Voraussetzungen kann einem Funkamateur die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst widerrufen werden?
Bei fortgesetztem Verstoß gegen das Amateurfunkgesetz oder gegen die Amateurfunkverordnung.
Bei festgestellten Eintragungen in das Strafregister.
Bei Überschreitung des zulässigen Personenschutzabstandes.
Bei verspätet gestelltem Verlängerungsantrag für eine Relaisfunkstelle.

ehemalige Prüfungsfrage
VC141  Was hat ein Funkamateur mit zugeteiltem Rufzeichen zu erwarten, wenn er fortgesetzt gegen AFuG oder AFuV verstößt?
Den Widerruf der Amateurfunkzulassung
Eine Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren
Eine kostenpflichtige Nachprüfung
Eine Geldstrafe

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Das Zeugnis kann nie entzogen werden (VC146), aber die Zulassung, also "die Lizenz" (Genehmigung zum Funkbetrieb bzw. das Rufzeichen) kann widerufen werden.

ehemalige Prüfungsfrage
VK103   Mit welchen Folgen muss der Funkamateur rechnen, wenn er die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht zahlt?
Er muss mit Maßnahmen nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes rechnen.
Er muss mit dem Entzug seines Amateurfunkzeugnisses rechnen.
Er muss mit dem Entzug der Amateurfunkzuteilung sowie einem Bußgeld rechnen.
Er muss mit einer gebührenpflichtigen Nachprüfung rechnen.

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A ist richtig, aber die Antwort kann doch niemand wirklich verstehen. Diese Aufgabe sollte gestrichen werden. Man kann dadurch auf A schließen, weil in den anderen drei Antworten unsinnige Vorschläge genannt werden.

ehemalige Prüfungsfrage
VC142   Wann handelt ein Funkamateur ordnungswidrig im Sinne des Amateurfunkgesetzes?
Beim Betrieb zum geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten.
Bei dauerhafter Verlegung seiner Amateurfunkstelle an einen anderen Standort.
Bei unzureichender Rufzeichennennung.
Bei Abwicklung von Funkbetrieb mit anderen als Amateurfunkstellen.

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Im Paragraf 9 des Amateurfunkgesetzes ist festgelegt, was unter einer Ordnungswidrigkeit beim Betreiben einer Amateurfunkstelle zu verstehen ist. Siehe Anhang 8 im Fragenkatalog.
Ordnungswidrig handelt, wer eine Amateurfunkstelle
• ohne Zulassung betreibt,
• zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens einer Telekommunikationsleistung betreibt.

ehemalige Prüfungsfrage
VC143   Welche der nachfolgenden Handlungen stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Amateurfunkgesetzes dar?
Die Nichteinhaltung der Personenschutzgrenzwerte.
Die Nachrichtenübermittlung in Not- und Katastrophenfällen an Dritte.
Die Verletzung der Pflicht zur Führung eines Stationstagebuches.
Der Betrieb einer Amateurfunkstelle ohne Amateurfunkzulassung.

Viel Erfolg beim Lehrgang wünscht Ihnen Eckart Moltrecht DJ4UF!

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