Allgemeine Informationen
Die im folgenden gegebenen Informationen gelten für Funkamateure mit einer deutschen Lizenz. Für Nicht-Deutsche, die Informationen über den Amateurfunk in Deutschland suchen, empfehlen wir einen Blick auf die Seite »Besucher in DL« - oder einen Blick auf die englische Seiten!
CEPT-Empfehlung T/R 61-01 (PDF-Version)
Diese Empfehlung sieht vor, dass Funkamateure der Unterzeichnerstaaten mit einer sogenannten CEPT-Lizenz (DL = Klasse A, bzw. ex-Klasse 1 u. 2) ohne weitere Genehmigungen in den anderen Unterzeichnerstaaten Funkbetrieb machen dürfen.
Es gibt jedoch einige Länder, die diese Empfehlung noch nicht umgesetzt bzw. unterzeichnet haben und immer noch mit den alten CEPT Klassen 1 (HF) und 2 (VHF) operieren. Genauere Hinweise – auch zur Handhabung der ehemaligen CEPT Klasse 2 (deutsche Klasse 2 – jetzt A) finden sich auf den einzelnen Merkblättern im Service-Bereich des Referats wieder.
CEPT-Empfehlung T/R 61-02 (PDF-Version)
Die T/R 61-02 oder HAREC regelt die Mindestanforderung einer Amateurfunkprüfung für die CEPT-Lizenzklassen (Zeugnisklassen). Die nationale Fernmeldebehörde kann dem Funkamateur eine seiner Zeugnisklasse entsprechende Bescheinigung, die sogenannte HAREC Bescheinigung, ausstellen, die dann von den Beitrittsländern zur T/R 61-02 als Nachweis für eine abgelegte Prüfung akzeptiert wird.
Danach stellt die Fernmeldebehörde des anderen Landes eine Amateurfunk-Sende- und Empfangsgenehmigung für ihren Hoheitsbereich mit einem entsprechenden Rufzeichen ihres Landes aus, wenn man den Wohnsitz in dieses Land verlegt, oder zumindest der Aufenthalt im Land die generelle 3-Monats-Frist der T/R 61-01 überschreitet.
Die HAREC-Bescheinigung wird nur auf Antrag und gegen Gebühren von den Verwaltungen ausgestellt. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf!*
*Hierzu sollte bemerkt werden, dass von den BNetzA-Außenstellen diese Bescheinigung nur ausgestellt wird, wenn die Prüfungsergebnisse noch vorliegen. Und das ist gerade bei älteren Lizenzen oft nicht mehr der Fall. In der Regel akzeptieren ausländische Fernmeldeverwaltungen aber eine vorgelegte deutsche Genehmigungsurkunde, wenn sie einen CEPT-Vermerk tragen (Stempel oder Hinweis der Behörde).
ECC-Empfehlung (05)06 (PDF-Version)
Seit Dez. 2005 gibt es die ECC-Empfehlung (05)06. Damit können Inhaber der deutschen Klasse E (ex Kl. 3) – mit entsprechendem Vermerk der BNetzA !!! – ohne weitere Genehmigungen in den Unterzeichnerstaaten Amateurfunkbetrieb machen. Diese Regelung funktioniert analog zur T/R 61-01 – aber noch längst nicht in allen Ländern der Welt! Die Bedingungen der sogen. »CEPT Amateur Radio Novice Licence« nach ECC-Empfehlung (05)06 in den einzelnen Unterzeichnerstaaten sind sehr unterschiedlich. In einigen Ländern ist problemlos Betrieb möglich (PDF). Andere Länder erteilen in einigen Fällen auf Anfrage Gastlizenzen an Inhaber der deutschen Zeugnisklasse E. Soweit uns diese Informationen bekannt sind, sind sie auf den Merkblättern der einzelnen Länder veröffentlicht.
Weitere Informationen für das Ausland
Frequenzpläne / Bestimmungen / Relaispläne für das Gastland:
Oftmals finden Sie entsprechende Unterlagen oder Bezugsquellen auf den Homepages des entsprechenden Verbandes. Siehe Übersicht IARU-Verbände.
Die Bandpläne der IARU-Region 1 finden Sie auf der Seite der IARU-R1. Es sind jedoch unbedingt die Bestimmungen des jeweiligen Gastgeberlandes zu beachten, die teilweise abweichen können!
Zum Thema »Repeater im Ausland« haben wir eine Repeater-Linkliste zusammengestellt, über die man die gesuchten Informationen des jeweiligen Urlaubs- bzw. Aufenthaltslandes finden kann. Diese Liste enthält diejenigen Informationen, die uns zum jeweiligen Bearbeitungsdatum vorlagen.
Gastlizenzen für Länder ohne Merkblätter:
Wir haben uns bemüht, Informationen über die gängigsten Länder zusammenzustellen. Die Informationen verdanken wir teilweise unseren Mitgliedern, die uns Grundsätzliches, Neuerungen oder Änderungen zum Nutzen unserer Mitglieder zugetragen haben oder noch liefern. Für einige Länder liegen uns nur unbestätigte oder nicht vollständige Informationen vor. Auf Anfrage (siehe Ansprechpartner) geben wir diese Informationen an DARC-Mitglieder weiter.
Wenn absolut nichts vorliegt, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit dem entsprechenden IARU-Verband des jeweiligen Landes. Weiterhin kann man ggf. Auskunft bei den entsprechenden Botschaften oder Konsulaten erhalten.
Darüber hinaus empfehlen wir folgende Links:
- Seite der ARRL: http://www.arrl.org/reciprocal-permit
- Seite von OH2MCN: http://www.qsl.net/oh2mcn/license.htm
Zollbestimmungen
In der Regel liegen uns keine Informationen über Zollbestimmungen (Einfuhr/Ausfuhr von Geräten) vor. Anzuraten ist auf jeden Fall, eine Art Besitznachweis (Kaufquittung o.ä. der Geräte als Kopie) mitzuführen. Bei Unsicherheit sollten die Zollämter gefragt werden. Verbindliche Auskünfte können wir leider nicht geben.
Zu beachten ist, dass man bei der (Wieder-)Einfuhr von Funkgeräten eine VEREINFACHTE NÄMLICHKEITSBESCHEINIGUNG der Bundespolizei/des Zolls bei sich haben sollte. Diese kann man kurz vor Abflug auf dem Flughafen ausfüllen und abstempeln lassen (dies gilt z.B. für die Kanarischen Inseln oder die Türkei).
Wofür benötigt man das Formular „Auskunftsblatt INF 3“?
Für Waren, die in ein Drittland verbracht und später wieder in die Europäische Union eingeführt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Erhebung von Einfuhrabgaben als Rückwaren abgefertigt werden. Voraussetzungen für die Rückwareneigenschaft sind:
- Es muss sich um Gemeinschaftsware handeln, d.h. um Ware, die sich zum Zeitpunkt der Ausfuhr im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der EU befunden hat
- Die Ware muss in unverändertem Zustand sein
- Die Ware muss innerhalb von 3 Jahren wieder eingeführt werden
Ist bereits zum Zeitpunkt der Ausfuhr klar, dass die Ware wieder eingeführt werden soll, ist das Formblatt INF3 auszufüllen und von der zuständigen Zollstelle abzustempeln. Die Ware ist dem Zollamt vorzuführen. Bei der Wiedereinfuhr der Waren dient das Formblatt dann zur Identifizierung der Waren und zur Anerkennung der Rückwareneigenschaft. Sollte bei der Ausfuhr kein INF 3 ausgestellt worden sein, weil die Wiedereinfuhr der Ware nicht absehbar war, so erkennt der Zoll in der Regel auch andere Nachweise und Unterlagen zur Sicherung der Rückwareneigenschaft an.
Bei der Wiedereinfuhr wird jedoch nicht auf die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer verzichtet, da der Einführer in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das INF 3 kann also z.B. benötigt werden, wenn Waren Messegüter oder andere Demo-Waren in ein Drittland versendet werden, das dem Carnet-Verfahren nicht angeschlossen ist.
Zu beachten ist, dass das Formblatt INF 3 ein Papier der Europäischen Union ist und – anders als das Carnet – nicht die Anmeldung der Waren auf Seiten des Einfuhrlandes ersetzt oder beinhaltet. Mit dem INF 3 wird die Rückführung der Waren in die Europäische Union erleichtert, es berührt aber nicht die Zollformalitäten des betroffenen Drittlandes.
Hinweis zu Zollformalitäten
Bitte beachten Sie die Hinweise des Zolls unter http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Rueckwaren/rueckwaren_node.html.
Transport von Funkgeräten
Die DARC-Geschäftsstelle bietet das Merkblatt "Transport von Amateurfunkgeräten - Grenz- und Flughafenkontrollen" an.
Gastlizenzmerkblätter
Achtung! Bitte anmelden!
Die Auswahl der Merkblätter erscheint in der Navigation, sobald Sie sich angemeldet haben.
Alle Informationen sind nach bestem Wissen zusammengestellt worden – und erheben daher keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit.
Die auf einigen Seiten erwähnten "Formblätter" bzw. Gastlizenz-Merkblätter sind von Land zu Land verschieden. Man erhält sie hier auf diesen Service-Seiten, von der Geschäftsstelle oder teilweise auch als Download von den Seiten der betreffenden Amateurfunkverbände. Alle auf den Folgeseiten erhältlichen Informationen können sich seit dem letzten Bearbeitungsstand geändert haben!
Bitte senden Sie daher ggf. ergänzende Informationen und Korrekturen an die Mitarbeiter des Auslandsreferates / der DARC-Geschäftsstelle und informieren Sie sich vor dem Aufenthalt über die zugelassenen Frequenzbereiche im Gastland. Zeigen Sie HAM-Spirit und halten Sie die IARU-Bandpläne ein!
Auf den folgenden Seiten anhand einer alphabetischen Länderliste (den deutschen Bezeichnungen der Länder folgend) jedes einzelne Merkblatt abgerufen werden (sofern uns zu diesem Land Informationen vorliegen!).
Folgende zwei Links bieten weitere Informationen bezüglich Gastlizenzen bzw. Amateurfunk im Ausland; allerdings werden die Seiten von OH2MCN seit Jahren nicht mehr regelmäßig upgedated.
Seite der ARRL: http://www.arrl.org/reciprocal-permit
Seite von OH2MCN: http://www.qsl.net/oh2mcn/license.htm
Wichtige Informationen für den Betrieb!
In den Ländern, in denen Betrieb mit der deutschen Klasse E erlaubt ist (in der folgenden Liste mit 'JA' gekennzeichnet), sollten Sie sich unbedingt vor der Abreise über die genauen Lizenzbestimmungen (Bandpläne!) informieren. Die folgenden zwei Links beinhalten diese wichtigen Informationen:
CEPT ECC Recommendation (05)06 nachstehend im Annex, sowie die DARC CEPT-Liste der Länder, die die CEPT Lizenz anerkennen.
Status CEPT Novice - ECC-Empfehlung (05)06
Albanien | JA (Gastlizenz notwendig, siehe Merkblatt) |
Andorra | KEINE INFO |
Australien | NEIN (siehe Merkblatt) |
Azerbaijan | KEINE INFO |
Belarus | JA |
Belgien | JA |
Bosnien und Herzegowina | JA |
Bulgarien | NEIN |
Dänemark | JA |
Estland | JA |
Finnland | JA (siehe Merkblatt) |
Frankreich | NEIN |
Georgien | NEIN |
Griechenland | NEIN |
Großbritannien (UK) | NEIN |
Irland | NEIN (Gastlizenz, siehe Merkblatt) |
Italien | NEIN |
Island | JA |
Kroatien | JA |
Lettland | JA |
Liechtenstein | JA |
Litauen | JA |
Luxemburg | JA |
Malta | NEIN (Gastlizenz, siehe Merkblatt) |
Mazedonien | NEIN |
Moldau | JA |
Monaco | NEIN |
Montenegro | JA |
Neuseeland | NEIN |
Niederlande | JA |
Norwegen | NEIN (CEPT-Novice-Lizenz anerkannt) |
Österreich | JA |
Peru | NEIN |
Polen | JA |
Portugal | JA |
Rumänien | JA |
Russland | JA |
San Marino | NEIN |
Schweden | NEIN (siehe Merkblatt) |
Schweiz | JA |
Serbien | NEIN |
Slowakei | JA |
Slowenien | JA |
Spanien | NEIN |
Südfrika | NEIN (Gastlizenz, siehe Merkblatt) |
Tschechische Republik | JA |
Türkei | NEIN |
Ukraine | JA |
Ungarn | JA |
USA | JA |
Zypern | NEIN |
Stand: 16.12.2018
Repeaterlisten Ausland
Hintergrundinformationen
Die sog. CEPT-Lizenz basiert auf dem Grundgedanken, dass bei einem Kurzzeitaufenthalt in einem anderen Land Funkbetrieb durchgeführt werden darf, ohne eine Gastlizenz für dieses Land beantragen zu müssen. Dazu gibt es zwei CEPT-Empfehlungen, die im jeweiligen Land allerdings nur dann gelten, wenn sie dort in nationales Recht umgesetzt wurden.
Die CEPT-Empfehlung T/R 61-01 beschreibt die CEPT Radio Amateur Licence. Sie entspricht der deutschen Klasse A. Die CEPT-Empfehlung ECC/REC/(05)06 betrifft die CEPT Novice Radio Amateur Licence. Sie entspricht der deutschen Klasse E.
Die hier zum Download bereitgestellte Liste enthält die Betriebsparameter (Frequenzbereiche, Leistungsklassen, Betriebsarten u. a.) für den Kurzzeitbetrieb in den entsprechenden Ländern.