Gesetze und Verordnungen, ITU-Radio-Regulations

    Gesetze und Verordnungen, ITU-Radio-Regulations

      Elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln EMVG

      Das EMVG (Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln) beschreibt die von jedem Hersteller, bzw. Betreiber einzuhaltenden Anforderungen bzgl. der Immunität (Störfestigkeit) und Störaussendungen (leitungsgebunden, bzw. gestrahlt).

      Die Verwaltung / Exekutive (BNetzA = Bundes Netz Agentur) hat dafür zu sorgen, dass die Forderungen des EMVG in der realen Welt auch tatsächlich eingehalten werden.

       

      EMVG

      download: www.gesetze-im-internet.de/emvg_2016/

       

      Deutscher Bundestag, 193. Sitzung am 29.09.2016, TOP 17 Elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
      Man beachte: Als Einziger hat Ralph Lenkert (ca. Minute 8) von "Die Linke" die Wichtigkeit eines konsequent durchgeführten Funkschutzes auch für den Amateurfunkdienst und Rundfunkdienst erkannt und dazu aufgerufen, den fehlerhaften Entwurf des EMVG 2016 nicht anzunehmen, sondern sofort nachzubessern:
      Video Bundestagssitzung zum EMVG


      Pressemitteilung RTA
      https://www.darc.de/fileadmin/filemounts/gs/oeffentlichskeitsarbeit/Pressemitteilungen/160930_PM_EMVG.DOC

      OM Kurt, DL3UXI, an den Bundesrat (20.10.2016)
      EMVG2016_negiert_Funkschutz

       

      Das neue EMVG und die Folgen, von OM Ulfried, DJ6AN, veröffentlicht in Heft Funkamateur 12/16 Seite 1179

      Vorbemerkungen zum Inhalt:

      Nach § 27 EMVG soll unsere elektromagnetische Umgebung, von wenigen hoch sensiblen Funkanwendungen abgesehen, den Marktakteuren offensichtlich auch für elektromagnetische Störungen nahezu freizügig zur Verfügung stehen.
      Bereits 2016 hatten Mitglieder des Deutschen Bundestages bei unserem ehemaligen Herrn Bundeswirtschaftsministers Sigmar Gabriel wegen § 27 EMVG nachgefragt. Betroffen sind insbesondere Artikel 5 GG (sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten), Artikel 11 der Charta der Grundrechte der EU (Informationsanspruch direkt von der Quelle) und aus den ITU-Verträgen, die Vollzugsordnung  für den Funkdienst (ITU-Radio-Regulations, Article 15, Section II und III, sowie Article 25, Section I, 25.8 § 5 und Section II, 25.10 § 6).
      Doch ohne dies von Herrn Gabriel rechtsverbindlich begründet zu bekommen, hatten auch die Damen und Herren MdB hinzunehmen, dass § 27 EMVG kaum anders deutbar zum Ziel hat, für uns Bundesbürger den Rechtsanspruch auf individuellen Rundfunkempfang und den Amateurfunk zugunsten elektromagnetischer Störungen verstummen zu lassen.

      Zum Abschluss des FA-Artikels wird empfohlen, für eine an die BNetzA zu richtende Störungsmeldung anstelle von Mutmaßungen über angeblich zu empfindliche Funk-Empfangsgeräte sachlich korrekt nachzumessen, ob die Voraussetzungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Empfangsgerätes nach den grundlegenden Anforderungen entsprechend § 4, Ziffer 2 EMVG  erfüllt sind.
      Dazu wird in dem Artikel beschrieben, wie durch Feldstärkemessung geprüft werden kann, ob die nach dem Stand der Technik  zu erwartenden elektromagnetischen Störungen in der örtlichen elektromagnetischen Umgebung der Funk-Empfangsantenne überschritten sind oder nicht.  Hilfreiche Quellenangaben runden den Artikel ab.

      Neues EMVG und die Folgen

       

      Immunität:
      In der aktuellen Fassung
      https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014L0030&from=DE

      steht unter Artikel 3, Paragraph 1, Punkt 5,  dass eine "Elektromagnetische Störung" ursächlich ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder die Änderung des Ausbreitugnsmediums selbst sein kann.

      Ein erwünschtes Signal kann damit keine "Elektromagnetische Störung" sein. Amateurfunksignale sind erwünschte Signale.

      Article 3

      Definitions

      1.   For the purposes of this Directive, the following definitions shall apply:

      (1)

      ‘equipment’ means any apparatus or fixed installation;

      (2)

      ‘apparatus’ means any finished appliance or combination thereof made available on the market as a single functional unit, intended for the end-user and liable to generate electromagnetic disturbance, or the performance of which is liable to be affected by such disturbance;

      (3)

      ‘fixed installation’ means a particular combination of several types of apparatus and, where applicable, other devices, which are assembled, installed and intended to be used permanently at a predefined location;

      (4)

      ‘electromagnetic compatibility’ means the ability of equipment to function satisfactorily in its electromagnetic environment without introducing intolerable electromagnetic disturbances to other equipment in that environment;

      (5)

      ‘electromagnetic disturbance’ means any electromagnetic phenomenon which may degrade the performance of equipment; an electromagnetic disturbance may be electromagnetic noise, an unwanted signal or a change in the propagation medium itself;



      Radio Regulations / Vollzugsordnung für den Funkdienst

      Radio Regulations / Vollzugsordnung für den Funkdienst

      Die Vollzugsordnung für den Funkdienst, (VO Funk), (englisch Radio Regulations, RR), regelt international im Rahmen des Völkerrechts Funkdienste und deren Frequenznutzung. Sie ergänzt die Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion. Neben der Konstitution und Konvention und der Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste (engl. International Telecommunication Regulations, ITR) gehört die VO Funk zu den Grundsatzdokumenten der Internationalen Fernmeldeunion (ITU). Die VO Funk umfasst und reguliert vereinbarungsgemäß den Teil des zugewiesenen elektromagnetischen Spektrums (auch Funkfrequenzspektrum) von 9 kHz bis 275 GHz.  

      download in Englisch: www.itu.int/pub/R-REG-RR-2016

      Mindestfeldstärke und Noise-Floor : RECOMENDATION ITU-R BS.560-4
      Siehe Seite 22, Ziffer 2:
      Minimum usable field strength
      The minimum usable field strength should be determined by adding 34 dB to the greater of:
      - the  field  strength  due  to  atmospheric  radio  noise  as  contained  in  Recommendation
         ITU-R P.372;
      - 3.5 dB(μV/m), which is the intrinsic receiver noise level.

       

       

      Dazu Jürgen Mielke, IRT :  Maximal zulässige Störfeldstärken

       

       

      Internationaler Funkschutz:
      Funkdiensttypische Festlegungen der nicht zu überschreitenden Störstrahlungsfeldstärken für Hersteller und Betreiber elektronischer Produkte:

      IEC International Electrotechnical Commission

      Database with the characteristics of radio services prepared by CISPR SC-H. The aims of this database is to report those characteristics which are relevant for derivation and specification of limits for disturbance emissions from electric and/or electronic equipment, systems and installations.

       

      Bzw. die sinngemäße Übersetzung in´s Deutsche:
      Datenbank der Eigenschaften der Funkdienste,
      Quelle: CISPR SC-H.
      Zweck dieser Datenbank ist es, jene Eigenschaften der Funkdienste zur Verfügung zu stellen, die für die Ursache und Spezifizierung von Grenzwerten und Störungsemissionen(-ausstrahlungen) von Systemen und Installationen elektrischer- und/oder elektronischer Ausrüstungen, wichtig sind.

       

       

       

      EMVG § 27:

      Für den Amateurfunkdienst setzt die Bundesrepublik Deutschland mit  Absatz 3, § 27 EMVG  Artikel 15 und Artikel 25 der Vollzugsordnung für den Funkdienst - ITU Radio Regulations -, außer Kraft, die für alle Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmeldeunion verbindlich ist (vgl. Art. 4 Nr. 3 der ITU-Konstitution und Konvention, die von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und ratiziert wurde [BGBl. II 1996 S. 1306; BGBl. II 2005 S. 426]).
      Quelle: Urteil  Az. 1 S 234/11, VGH Baden-Württemberg vom 3. Juli 2014

      Hier die zutreffenden Textstellen der Vollzugsordnung für den Funkdienst, gegen die Absatz 3, § 27 EMVG verstößt, einschließlich Fußnote 1:

      Article 15
      Section II − Interference from electrical apparatus and installations of any kind except equipment used for industrial, scientific and medical applications

      15.12     § 8    Administrations shall take all practicable and necessary steps to ensure that the operation of electrical apparatus or installations of any kind, including power and telecommunication distribution   networks,   but   excluding   equipment   used   for   industrial,   scientific   and   medical   applications, does not cause harmful interference to a radiocommunication service and, in particular, to a radionavigation or any other safety service operating in accordance with the provisions of these Regulations 1).

      Section III − Interference from equipment used for industrial, scientific and medical applications
      15.13     §  9    Administrations  shall  take  all  practicable  and  necessary  steps  to  ensure  that  radiation from equipment used for industrial, scientific and medical applications is minimal and that, outside the bands designated for use by this equipment, radiation from such equipment is at a level that  does  not  cause  harmful  interference  to  a  radiocommunication  service  and,  in  particular,  to  a  radionavigation  or  any  other  safety  service  operating  in  accordance  with  the  provisions  of  these  Regulations 1).

      1) 15.12.1 and 15.13.1 In this matter, administrations should be guided by the latest relevant ITU-R Recommendations
      https://life.itu.int/radioclub/rr/art15.pdf

      Anmerkungen in Bezug zu § 27 EMVG:

      • ITU-konform  sicher gestellt  durch § 27 Abs. 2. EMVG: harmful interference to a radionavigation or any other safety service operating in accordance with the provisions of these Regulations.
      • Nicht ITU-konform sicher gestellt  durch § 27 Abs. 3. EMVG: harmful interference to a radiocommunication service operating in accordance with the provisions of these Regulations (Amateurfunkdienst)

      ARTICLE 25
      Amateur services
      Section I − Amateur service

      25.8     § 5  1)   All pertinent Articles and provisions of the Constitution, the Convention and of these Regulations shall apply to amateur stations.     (WRC-03)
      https://life.itu.int/radioclub/rr/art25.pdf

      Fragen an die Bundesregierung

      Folgende "Kleine Anfrage" wurde im Juli 2018 an die Bundesregierung gestellt:

      Schutz der Resource elektromagnetische Umgebung


      Die Radioszene greift das Thema auf und berichtet darüber.


      Regierungskontrolle durch "Kleine Anfragen".


      Hier die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zum Schutz der Resource elektromagnetische Umgebung.

      Im Anhang der Antwort der Bundesregierung wird auf die zu erwartenden elektromagnetischen Störungen nach ITU-R P.372 Bezug genommen.

      Diese Bezugnahme ist sehr bemerkenswert, denn im EMV-Gesetz ist definiert:

      EMVG § 4 Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische VerträglichkeitBetriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass,
      1.  ....
      2.  sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen, hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

       

      Die wesentlichen Anforderungen sind ~ 80 Mal in der EU-Richtlinie und ~ 60 Mal im EMVG als grundlegende Anforderungen für die elektromagnetische Verträglichkeit und damit essenziell für die Erfordernisse des bestimmungsgemäßen Betriebes von Geräten vorgeschrieben.

      Die Abhängigkeit aus § 4 EMVG Ziffer 2 zu ITU-R P.372 ist deshalb als Voraussetzung für die elektromagnetischen Verträglichkeit zu betrachten, denn erst damit erhält die verbal unbestimmte Umschreibung  in § 4 Ziffer 1 EMVG, ihre überprüfbare Aussage zur elektromagnetischen Umgebung.

       

       

      Die ebenfalls im Anhang aufgeführten Messungen des Man Made Noise in der Antwort der Bundesregierung / BMWi zur KA „Schutz der Ressource elektromagnetische Umgebung“sind  8 bis 11 Jahre alt. Somit geben diese alten Messungen insgesamt keine korrekte Aussage über das wirklicheheutige Störstrahlungspotential (Man Made Noise) in Deutschland!

       

       

      Fraktion Die Linke stellt neue Kleine Anfrage zu EMV-Themen (17.01.2019):

      Unter der Überschrift „Belastung der elektromagnetischen Umgebung durch elektrische Geräte“ hat die Fraktion Die Linke eine neue Kleine Anfrage zu EMV-Themen gestellt. Sie ist als PDF-Datei unter dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/071/1907136.pdf abrufbar und als Drucksache 19/7136 erschienen. Der Bundestag wird darin aufgefordert, auf 20 Fragen einzugehen.

      Schon einmal hatte die Fraktion Die Linke eine Kleine Anfrage zum „Schutz der Ressource elektromagnetische Umgebung“ gestellt, und die Bundesregierung antwortete darauf Ende August 2018. Die Antwort ist hier zu finden: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/038/1903837.pdf. Die Bundesregierung stützte ihre damalige Antwort auf Messungen, die acht bis elf Jahre alt sind. Selbstredend traf man damals auf andere elektromagnetische Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland. Vor dem Hintergrund der neuen Kleinen Anfrage bleibt es spannend, wie die Bundesregierung z.B. auf die erste Frage antworten wird. Darin heißt es: „Welche Normen legt die Bundesregierung zur Bewertung von Störpegeln im elektromagnetischen Umfeld und für Entscheidungen der Verhältnismäßigkeit gemäß § 27 Absatz (3) EMVG als verbindlich zu Grunde (bitte auflisten, welche ITU- bzw. EU- bzw. nationalen Normen zur Anwendung kommen und inwieweit diese rechtlich bindend sind)?“

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