Hintergrund des Klageverfahrens und des nun vorliegenden klageabweisenden Urteils zugunsten des EMV-Referenten ist ein Rechtsstreit mit der Bundesnetzagentur wegen einer elektromagnetischen Unverträglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Köln, in dem das DARC-Mitglied (der Kläger) vom DARC-Referenten jahrelang unterstützt worden war. Auch der Vorstand hatte seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, den Fall zu begleiten.
Als der EMV-Referent eine Information über den Verwaltungsrechtsstreit an weitere DARC-EMV-Experten und Ehrenämtler weitergeleitet hatte, nahm der Fall eine unschöne Wendung. Der EMV-Referent des DARC wurde nun von dem Funkamateur, vertreten durch einen Kölner Rechtsanwalt, auf Unterlassung der Weiterleitung der Informationen verklagt. Die Klage lautet auf rechtswidrige Verletzung des allge-meinen Persönlichkeitsrechts. Ebenfalls wird Schadensersatz beansprucht.
Eine Anfang Juni stattgefundene Güteverhandlung vor dem Landgericht Köln gab keine neuerlichen Ergebnisse. Der Richter brachte allerdings seine vorläufige Überzeugung zum Ausdruck, dass ein innerhalb des Vereins verbreiteter Rundruf keinen Eingriff in die Rechte des Klägers darstellen könne. Außerdem zeigte sich die Kammer äußerst irritiert darüber, dass der Anwalt des Klägers nicht mehr auf die Klageerwiderung reagiert hatte.
Bewertung des Urteils im Detail: Das Landgericht Köln bescheinigt die Unbegründetheit der Klage. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz zu. Auch ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten existiert nicht.
Der Schadensersatzanspruch scheitert bereits daran, dass seitens des Klägers kein Schaden dargelegt werden konnte.
Hinsichtlich des Unterlassungs- und Auskunftsanspruchs hat der Kläger versucht, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darzulegen. Ein solcher Anspruch scheitert jedoch daran, dass sowohl das so genannte Funkmagazin als auch die AGZ e.V. auf ihrer Homepage ausführlich über den zugrunde liegenden Prozess mit der BNetzA öffentlich berichtet haben und zwar vor dem Rundruf des DARC-Referenten. Der Prozeß wäre damit schon in „weiten Funkerkreisen“ bekannt gewesen. Auch ist der Kläger in dem öffentlichen Verfahren vor dem VG Köln bereits nach außen in Erscheinung getreten.
Vor allem aber scheitert ein Anspruch daran, dass der Kläger gar nicht in den behaupteten Rechten verletzt sein kann, weil er seine ausdrückliche Einwilligung an den Beklagten gerichtet hat, die entsprechenden Schriftstücke an den Vorstand des DARC e.V. weiterzuleiten, um von diesem die vormals noch erwünschte finanzielle und fachliche Unterstützung zu bekommen.
In einem Verein, wie dem DARC, der als Gesamtverein 24 Distrikte und über 1000 Ortsverbände umfasst, mit jeweils eigenen Vorständen und Fachleuten, ist es üblich, dass der Fachreferent des Vorstandes Unterstützung bei seinen Kollegen im Distrikt sowie weiteren Experten und ihm einzeln bekannte fachkundige Funkamateure einholt (geschlossener Personenkreis). Die Weiterleitung der Unterlagen an Entscheidungsträger des föderalistisch gegliederten Bundesverbandes für Amateurfunk konnte den Kläger daher nicht in seinen Rechten tangieren. Gerade wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt, der für alle Funkamateure Bedeutung haben kann.
Der Kläger selbst behauptet über seinen Fall mit der Bundesnetzagentur, dass es sich um einen Musterfall handeln könnte.
Aufgrund des Einverständnisses liegt keine Widerrechtlichkeit vor. Auch handelte der Beklagte in gutem Glauben, hier unterstützend tätig zu werden. Darüber hinaus können die Ausführungen des Beklagten in seinem so genannten Aufruf an weitere DARC-Experten keinen Einfluss auf den Prozess mit der BNetzA haben. Zum einen ging der Aufruf niemals an die BNetzA oder deren Vertreter. Äußerungen Dritter haben auch keinen Einfluss auf derartige Rechtsstreitigkeiten. Selbst wenn, würde dies nur als bloßer Reflex erlaubter Meinungsäußerungen des Beklagten zu werten sein.
Abgesehen davon hatte die Bundesnetzagentur schon durch den Umstand des Widerrufs des Vergleichs deutlich gemacht, dass sie kein Interesse mehr an einer Rücknahme des Verwaltungsaktes oder außergerichtlichen Einigung hat, so dass auch von daher keine Rechtsverletzung des Klägers gegeben sein kann.
Nicht einmal in seiner Individualsphäre kann der Kläger betroffen sein. Er selbst hat Informationen über den Prozess an die interessierte Fachpresse gestreut und streuen lassen und sich mit dem Prozess damit in die Öffentlichkeit begeben. Er selbst hatte zuvor um finanzielle Unterstützung des Interessenverbandes DARC nachgesucht.
Mangels Rechtsverletzung hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte seine, des Klägers Rechtsanwaltskosten erstattet.
Auch der Vorstand des DARC e.V. zeigt sich erleichtert über das Ergebnis des Falles, das auch zeigt, dass das ehrenamtliche Engagement der Funktionäre und Amtsträger des DARC nicht durch Einzelne abgewertet werden kann. Gerade die sehr starke Verbandsarbeit im Bereich EMV/EMVU sollte ungehindert von eigenwirtschaftlichen oder Profilierungsinteressen Einzelner fortgeführt werden.