Zuvor bestand eine solche Anzeigepflicht nur für gewerbliche Anlagen. Schon während des Entwurfsstadiums des Gesetzes hatte der Runde Tisch Amateurfunk wiederholt die sich für Funkamateure ergebende Doppelregulierung moniert, da der Amateurfunk EMVU-seitig ausreichend über das Amateurfunkgesetz und BEMFV geregelt ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat zu verstehen gegeben, dass private Funkanlagen mit einer Strahlungsleistung von weniger als 10 W EIRP von der Anzeigepflicht ausgenommen werden sollen. Eine solche Ausnahmeregelung ist jedoch nicht im Gesetz enthalten. Sie soll erst später vom Ministerium in einer Rechtsverordnung festgelegt werden.