Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung sind:
Die Frequenzbereiche 472,0 - 479,0 kHz und 5351,3 - 5366,5 kHz werden für den Amateurfunkdienst auf sekundärer Basis nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst international und nach der FNV national zur Nutzung mit bestimmten Leistungsbeschränkungen zum Schutz anderer Funkdienste freigegeben. Aussendungen des sekundären Funkdienstes dürfen andere Funkdienste, für die die Frequenzbereiche gewidmet sind, nicht stören und haben selbst keinen Anspruch auf Schutz vor Störungen.
Funkamateure der Lizenzklasse 1 dürfen die Frequenzbereiche 472,0 - 479,0 kHz und 5351,3 - 5366,5 kHz unter Einhaltung der in der FNV aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen nutzen:
- Frequenzbereich: 472,0 - 479,0 kHz, sekundär, maximale abgestrahlte Leistung: 1 Watt EIRP; max. Bandbreite der Übertragung: Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der AFV.
- Frequenzbereich: 5351,3 - 5366,5 kHz, sekundär, maximale abgestrahlte Leistung: 15 Watt EIRP; max. Übertragungsbandbreite: Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der AFV.