Der Bescheid ließ allerdings offen, welche konkreten Maßnahmen zur Beseitigung getroffen werden sollten, woraufhin dies der Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig einstufte. Ursprünglich wollte das BMVIT mit seiner lockeren Regelung der PLC-Betreiberfirma nur entgegen kommen, da man dieser das Know-how zugestand, welche technischen Maßnahmen am effektivsten zur Störungsbeseitigung beitragen. Rechtlich hat nun das BMVIT einen neuen Bescheid zu erlassen, der konkretere Maßnahmen enthalten muss. Der Verwaltungsgerichtshof schlägt dazu beispielsweise Anordnungen in Bezug auf einzelne gestörte Funkgeräte oder auch die völlige Abschaltung ganzer Netze vor, sofern diese rechtswidrig betrieben werden. Es könne also nicht argumentiert werden, der Betrieb von PLC sei nun endgültig ohne Einschränkungen möglich. Da seit Ende letzten Jahres regelmäßig erfolgte Messungen der Störungen gezeigt hätten, dass sich an der allgemeinen Störsituation nichts wesentlich geändert hat, ist nach Auffassung des österreichischen Ministeriums der Weg offen, ein dauerhaftes Instrument zu schaffen, mit dem Kurzwellenstörungen, die von PLC verursacht werden, effektiv beseitigt werden können. Der Runde Tisch Amateurfunk hat die Pressemitteilung auch mit entsprechenden Anregungen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie weitergeleitet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist als PDF-Datei nachzulesen unter www.bmvit.gv.at/telekommunikation/plt/download/vwgh_entscheidung.pdf. Weitere Informationen seitens des BMVIT gibt es unter www.bmvit.gv.at/telekommunikation/plt/vwgh_entscheidung.html.