In Bundesländern, in denen es keine Ausnahmeregelung gibt, ist die Nutzung gemäß §23 Abs. 1A der STVO untersagt und wird mit einem Bußgeld geahndet. Darüber berichtet der Hamburg-Rundspruch.
In Bundesländern, in denen es keine Ausnahmeregelung gibt, ist die Nutzung gemäß §23 Abs. 1A der STVO untersagt und wird mit einem Bußgeld geahndet. Darüber berichtet der Hamburg-Rundspruch.