Dazu sind in der Verordnung besonders schützenswerte Frequenzbereiche aufgelistet, in denen leitergebundene Telekommunikationsanlagen bestimmte Störgrenzwerte nicht überschreiten dürfen. Die Grenzwerte entsprechen dabei weitgehend denen der alten Nutzungsbestimmung 30, welche die Nutzung von Frequenzen in und längs von Leitern regelte. Amateurfunkfrequenzen sind in der Liste der neuen Schutzverordnung nicht enthalten, auch wenn der Runde Tisch Amateurfunk dies mehrfach beanstandet hat. Für Amateurfunk gelten im Falle von Störungen die Regelungen des "Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln" (EMVG). Die Verordnung ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Internet unter bundesrecht.juris.de/bundesrecht/schutsev/gesamt.pdf veröffentlicht.