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      Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO in Baden-Württemberg bis 30.06.2021

      Funk im Kfz

      Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hat pandemiebedingt eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Funkgeräten ohne Freisprecheinrichtung gemäß § 46 Abs. 2 StVO bis zum 30. Juni 2021 erteilt. Begründet wurde dieser bisher zeitlich und inhaltlich umfassendste Weg mit versicherungsrechtlichen Bedenken, die, so die Bürgerreferentin im Verkehrsministerium, Beatrice Böninger, bestünden.

      Der Runde Tisch Amateurfunk (RTA) und der Vorstand des DARC e.V. bitten alle übrigen Länder, diesem Beispiel in zeitlicher Hinsicht und hinsichtlich des Umfangs der Umsetzung zu folgen. (Quelle: Bertram Heßler, DG2FDE)

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