Im Bundesgesetzblatt Nr. 256 vom 2. August ist unter Artikel 2 die „Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation“ erschienen. Sie regelt für den Amateurfunkdienst relevante Gebühren- und Auslagentatbestände. So werden die Gebühren für Erstprüfungen nach §§3 bis 7 AFuV wie folgt gestaffelt: Klasse N 68,00 €, Klasse E 73,50 €, Klasse A 81,00 €. Für eine Wiederholungsprüfung nach §§3 bis 7 AFuV fallen 42,50 € an. Die Gebühr erhöht sich für jeden wiederholten Prüfungsteil um 5,50 €.
Zusatzprüfungen nach §§ 3 bis 7 AFuV staffeln sich wie folgt: N nach E 48,00 €, N nach A 57,00 € und E nach A 50,50 €. Für die Zusatzprüfung Morsen nach §§3 bis 7 AFuV fallen 84,00 € an. Für das Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV werden 31,50 € aufgerufen. Das Bundesgesetzblatt ist online unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/256/VO.html abrufbar.