So teilte das Landesverkehrsministerium NRW mit, dass es „[…] eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Verbot der Verwendung eines Funkgerätes ohne Freisprecheinrichtung gemäß § 23 Absatz 1 a StVO erteilt, soweit der Verwender das Funkgerät zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nutzt und nicht auf andere im Sinne von § 23 StVO zulässige Kommunikationsmittel zurückgreifen kann. Diese Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2021. [...]“ Das bedeutet: Nur, wenn das Funkgerät zur Verbesserung der Verkehrssicherheit genutzt (aufgenommen) wird und darüber hinaus auf andere im Sinne von § 23 StVO zulässige Kommunikationsmittel nicht zurückgegriffen werden kann, ist allen Funkdiensten die Nutzung von Funkgeräten ohne Freisprechanlage gestattet.
Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen haben bereits Anfang Juli bestätigt, dass das Mikrofonverbot in diesen Bundesländern gemäß § 46 Abs. 2 StVO ausgesetzt wird. In Hessen wird auf Kontrollen verzichtet. Bayern setzt Kontrollen wie bereits zuvor Hessen aus, setzt sich aber weiter für eine bundeseinheitliche Lösung ein.
Bitte beachten Sie zur Situation in allen genannten Bundesländern die entsprechenden Meldungen auf der DARC-Webseite mit weiteren Hinweisen und Details:
https://www.darc.de/nachrichten/meldungen/aktuelles-details/news/freie-fahrt-fuer-funkdienste-in-schleswig-holstein
https://www.darc.de/nachrichten/meldungen/aktuelles-details/news/ausnahmegenehmigung-gemaess-46-stvo-in-baden-wuerttemberg-bis-30062021
https://www.darc.de/nachrichten/meldungen/aktuelles-details/news/hessen-aussetzung-der-anwendung-von-23-abs-1a-stvo-bis-zum-3112021
Nochmals zur Klarstellung: In allen Bundesländern, von denen bis dato keine Rückmeldung vorliegt bzw. bekannt ist, ist anzunehmen, dass diese bis dato keine Entscheidung zur Aussetzung des „Mikrofonverbots“ getroffen haben. Die Nutzung des Mikrofons durch den Fahrer stellt dort daher eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Käme es während der Nutzung eines Mikrofons zu einem Unfall, könnte der Versicherungsschutz eingeschränkt, ja sogar insgesamt gefährdet sein, wenn das Unfallereignis hierauf ursächlich beruhen würde.