Die von anderer Seite zitierte Vorschrift § 150 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes besagt: „Bis zum Erlass eines Frequenznutzungsplanes nach § 54 erfolgt die Frequenzzuteilung nach Maßgabe der Bestimmungen des geltenden Frequenzbereichszuweisungsplanes.“ Ein Frequenznutzungsplan ist aber mit Stand Mai 2006 seitens der Bundesnetzagentur mit der Amtsblattverfügung 29/2006 bekannt gegeben worden. Auch wenn man berechtigterweise die Aktualität des Frequenznutzungsplanes kritisieren kann, würde § 150 Abs. 7 TKG nur dann greifen, wenn ein solcher nicht vorliegen würde. Es ist daher das In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnungsänderung abzuwarten, die im übrigen die Erweiterung von 7100 auf 7200 kHz nur für die Klasse A vorsieht und nicht wie in der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung generell eröffnet. Oben Erläutertes gilt auch für die allgemeine Freigabe 50 MHz für die Klasse A auf sekundärer Basis ab In-Kraft-Treten der Änderungen der Amateurfunkverordnung.
Hintergrund: Am Samstag, dem 26.8.2006, ist die erste Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 23.8.2006 in Kraft getreten. Die Änderungsverordnung aktualisiert auf der Basis der Ergebnisse der WRC 2003 (Weltfunkkonferenz) die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 und zwar dort die Zuweisungstabelle samt der Nutzungsbestimmungen.
www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1977.pdf
. Die Informationen zur 40-m-Erweiterung sind auch als Vorstandsinformationen erschienen unter service.darc.de/voinfo.