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Änderung der Allgemeinzuteilung für den CB-Funk

Die BNetzA hat in ihrem Amtsblatt in Vfg. 77/2011 darüber informiert, dass die Allgemeinzuteilung für den CB-Funk geändert wird. Danach dürfen CB-Funkstellen nun mit Einseitenbandmodulation und mit bis zu 12 W ERP senden. Damit wird ggf. die 10 W EIRP-Grenze erreicht oder überschritten, die solche Funkstellen verpflichtet eine Standortbescheinigung nach BEMFV zu beantragen.

In ihrem Bericht über eingegangene Stellungnahmen macht die BNetzA deutlich, dass es für den CB-Funk keine Ausnahmeregelung gibt.
Der Amateurfunkdienst ist und bleibt damit der einzige ortsfeste Felderzeuger, der seine Funkstellen im Rahmen einer Anzeige nach BEMFV selbst der BNetzA zu Kenntnis bringen kann.

Dies geht auf die richtungsweisende Arbeit des DARC und des RTA in den Jahren 2001/2002 zurück.

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