Sofern beim Funkbetrieb die 10-W-EIRP-Grenze überschritten wird, ist eine Anzeige nach BEMFV erforderlich. Bei der Erstellung der entsprechenden Unterlagen sind die EMV-Referenten in den Distrikten und Ortsverbänden gerne behilflich. Zur Klasse-E-Prüfung werden künftig erweiterte Kenntnisse in den Bereichen Betriebstechnik und Vorschriften gefordert. Die notwendigen Kenntnisse in Technik verbleiben. Es wird die Möglichkeit der Aufstockung nach Klasse A durch eine zusätzliche Technikprüfung geschaffen. Die Änderungen für die Klasse A: Freigabe des Bereichs 7100 bis 7200 kHz (sekundäre Zuweisung) mit einer Ausgangsleistung von 250 W PEP und Freigabe des Frequenzbereichs um 50 MHz mit der Auflage zur Anzeigepflicht ortsfester Amateurfunkstellen. Die maximale Strahlungsleistung beträgt 25 W ERP. Es sind nur horizontal polarisierte Antennen zulässig. Der 6-m-Betrieb darf nur außerhalb der Schutzzonen erfolgen.
Die erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung ist als Anhang einer Vorstandsinformation unter service.darc.de/voinfo erhältlich.
Die Oktoberausgabe der CQ DL wird sich ausführlich mit den Änderungen zur Amateurfunkverordnung befassen. Geplant sind ein Interview mit dem Runden Tisch Amateurfunk sowie weitere funkbetriebliche und technische Artikel zum Thema.