Erneut startet die BNetzA einen eigenartigen Versuch, im Nachgang zum neuen EMVG, mit Hilfe ihrer dazu neu verfassten Arbeitsanweisung und Verfahrensanweisung, Nutzsignale als Störsignale zu deklarieren, um noch leichter Sendeleistungsbeschränkungen auf Nutzsignalaussendungen von Funkamateuren aussprechen zu können.
Eine elektromagnetische Störung ist nach VA 09/STÖ wie folgt definiert:
Eine elektromagnetische Störung ist jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums sein (§ 3 Nr. 5 EMVG).
Da das EMVG mit dem Begriff der elektromagnetischen Störung jede elektromagnetische Erscheinung (vgl. EMV-Leitfaden) erfasst, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen kann, können auch gewollte Aussendungen eine elektromagnetische Störung darstellen.
Hier der Link zur Arbeitsanweisung und Verfahrensanweisung auf den Seiten des EMV-Referates (markante Stellen markiert):
Arbeitsanweisung AA09/STÖ/01
Der Link zur Petition von Karl Fischer, DJ5IL:
Petition zur Verfahrensanweisung und Arbeitsanweisung der Bundesnetzagentur für die Bearbeitung elektromagnetischer Störungen, eingereicht von Karl Fischer, DJ5IL, beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages.