Am 3. Mai wird der Bundesrat voraussichtlich über die Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren abstimmen. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten haben dem Bundesrat mehrheitlich empfohlen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. Dies nach Maßgabe einiger Änderungen, die vorwiegend in Bezug zu elektromagnetischen Feldern von Energieversorgungsleitungen und Gleichstrombahnen stehen. Übertriebene Vorsorgebestrebungen, offenbar ohne wissenschaftlichen Hintergrund fanden keinen Einzug in das Abstimmungsergebnis. Die der Abstimmung des Bundesrates zugrundeliegende Verordnung der Bundesregierung ist mit Drucksache 17/12372 veröffentlicht.
Die Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - von 1997 dient dem Schutz und der Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder.
Da die bisher bestehende Verordnung hinter der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 12. Juni 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (1999/519/EG) zurück geblieben war, bedurfte sie der Anpassung an neueste wissenschaftliche Erkenntnisse. Die telekommunikationsrechtlichen Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) bedurften zudem einer besseren Verzahnung mit den Regelungen der 26. BImSchV.
Für Teilnehmer am Amateurfunkdienst von besonderem Interesse sind folgende Änderungen der BEMFV: Eine anzeigepflichtige Amateurfunkstelle kann in das Informationsportal nach § 5 Absatz 5 aufgenommen werden. Damit kann dem Wunsch der Funkamateure Rechnung getragen werden, gegenüber Dritten zu dokumentieren, dass eine Anzeige bei der Bundesnetzagentur erfolgt ist. Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden beachtet. Insbesondere muss vor Veröffentlichung im Portal die Willenserklärung des Betreibers der Amateurfunkstelle bei der Bundesnetzagentur vorliegen. Diese kann jederzeit widerrufen werden. Der Bundesnetzagentur wird im Widerrufsfall eine Frist zum Löschen der Veröffentlichung von zwei Wochen eingeräumt.
Grenzwerte für Herzschrittmacher sind in der Neuregelung zwar immer noch enthalten, tatsächlich jedoch beschränken sie den Betrieb der Amateurfunkstelle kaum noch. Nach Inkrafttreten der Novelle wird der DARC seine Berechnungsprogramme Watt32 und QuickWatt auf die neuen Grenzwertsätze anpassen, sodass sich nicht jedermann mit den zitierten EN-Normen im Detail auseinandersetzen muss.
Nach der endgültigen Verabschiedung der Verordnung durch den Bundesrat am 3. Mai wird der DARC e.V. weitere Informationen dazu veröffentlichen.