Wie die Bundesnetzagentur in ihrer Mitteilung Nr. 414/2018 vom 19. Dezember bekanntgibt, ist die Nutzung auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt und darf nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A erfolgen. Zugelassen sind alle Sendearten, die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 12 kHz, die maximale Strahlungsleistung 25 Watt ERP. Die Antennenpolarisation soll horizontal erfolgen. Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen. Weiterhin sind fernbedient erzeugte Aussendungen nicht gestattet. Diese Regelung ist sensibel anzuwenden, Störungen sind zu vermeiden und die maximale Leistung ist nur dann auszuschöpfen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer Funkverbindung oder für experimentelle Zwecke als unbedingt notwendig erachtet wird.
Der Runde Tisch Amateurfunk (RTA) bedankt sich im Namen der deutschen Funkamateure bei der Frequenzverwaltung der Bundeswehr, beim BMVg und bei allen verantwortlichen Mitarbeitern der Bundesnetzgentur.