Das heißt: Frequenzbereich 70,150 MHz bis 70,180 MHz, Sendeleistung 25 Watt ERP, max. Bandbreite 12 kHz, alle Sendearten, horizontale Polarisation. Die neue Regelung gilt ab Veröffentlichung bis zum 31. August 2018. Wie schon in den Jahren 2014, 2015 und 2017 gilt: Der Amateurfunk hat den Schutz anderer Funkdienste zu gewährleisten. Die entsprechende Amtsblattmitteilung wird sobald wie möglich auf den Amateurfunk-Internetseiten der BNetzA unter „Verfügungen und Mitteilungen“ eingestellt: http://www.bundesnetzagentur.de/amateurfunk. Wie im Falle des 50-MHz-Bandes gibt es auch für ein 70-MHz-Band keine Zuweisung gemäß Artikel 5 der ITU Radio Regulations (Vollzugsordnung Funk) an den Amateurfunkdienst, so dass die Gestattungen national nach ITU-Artikel 4.4 erfolgen. Diese sind in den europäischen Ländern deutlich verschieden im Frequenzbereich und dessen Breite, so dass ggf. für Kontakte mit Funkamateuren im Ausland, die für ein anderes Frequenzsegment eine Sende-genehmigung haben, ein „Split-Betrieb" erforderlich ist.