Archiv Detailansicht

Bundesnetzagentur nimmt Gebührenbescheide zurück

Bei der Neuerrichtung oder erheblichen Veränderung einer Relaisfunkstelle hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) vor der Erteilung einer (neuen) Betriebserlaubnis gem. § 13 der AFuV u.a. eine relativ aufwändige standortbezogene Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Um diesem erhöhten Aufwand Rechnung zu tragen, hat der Verordnungsgeber dafür eine Gebühr von 200 € festgesetzt.

Übernimmt ein Funkamateur jedoch lediglich eine bereits u.U. schon seit längerer Zeit betriebene Relaisfunkstelle ohne Veränderung, so ist eine Prüfung der im § 13 AFuV beschriebenen Parameter nicht erforderlich und ist von der BNetzA in derartigen Fällen auch nicht unternommen worden. Es ist lediglich der neue Betreiber in den Unterlagen der BNetzA einzutragen. Dennoch hat die Behörde auch in solchen Fällen bisher per Gebührenbescheid den Betrag von 200 € festgesetzt.

Gegen derartige Gebührenbescheide haben einige Funkamateure nach erfolglosem Widerspruch mit Unterstützung des DARC Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Im Laufe des Verfahrens hat das Gericht dann den rechtlichen Hinweis gegeben, dass die angefochtenen Gebührenbescheide rechtswidrig sein dürften, weil die BNetzA offensichtlich keine Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt, jedoch eine solche Untersuchung den Gebührenbescheiden zugrunde gelegt hatte. Daraufhin hat die BNetzA, ohne erst ein Urteil abzuwarten, die angefochtenen Gebührenbescheide aufgehoben und die Verfahrenskosten übernommen. Außerdem hat sie versichert, in anderen gleichgelagerten Fällen ergangene Bescheide ebenfalls aufzuheben. Dies dürfte aber wohl nur solche Fälle betreffen, in denen die Bescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, und das Gericht hat das Verfahren per Beschluss eingestellt. (VG Köln AZ: 25 K 3410/14, 25 K 2456/14, 25 K 2422/14)

Der DARC rät also allen Funkamateuren, die lediglich als neue Betreiber bereits bestehende Relais unverändert übernommen haben, die von der BNetzA erlassenen Gebührenbescheide zu prüfen, ob dort ebenfalls 200 € festgesetzt worden sind und ob der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist. Sollte beides der Fall sein, ist unbedingt rechtzeitig Widerspruch einzulegen oder – wenn dieser bereits zurückgewiesen worden sein sollte – sogar Klage zu erheben.

Wer in Zukunft ein Relais unverändert übernimmt, sollte auf die Gebührenhöhe schauen und evtl. prüfen, ob die BNetzA eine Verträglichkeitsprüfung tatsächlich vorgenommen hat. Der DARC e.V. ist seinen Mitgliedern dabei gerne behilflich.

Diese Website nutzt ausschließlich technisch erforderliche Cookies. Wir benutzen keine Cookies, die eine Einwilligung erfordern würden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. X