Weiterhin wurde die Verfügung 61/2024 zum Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland veröffentlicht. Die darin enthaltenen Regelungen gelten ab dem 24. Juni; die alte Verfügung Nr. 53/2024 aus dem Amtsblatt Nr. 8 vom 24. April 2024, S. 392ff. wird aufgehoben. Mit der neuen Verfügung hat die Behörde einige Punkte auf Wunsch des Runden Tisches Amateurfunk (RTA) überarbeitet. Die Zuweisung von Sonderrufzeichen wurde insgesamt großzügiger gefasst, z.B. Sonderrufzeichen für Jubiläen. Die Rufzeichenreihen DR1AA bis DR3ZZZ sind nun ausschließlich für Angehörige der Berechtigten, die nach der Digitalfunkrichtlinie BOS oder der Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS (BOS-Funkrichtlinie) als BOS-Berechtigte anerkannt sind, vorgesehen. Weiterhin sind die Rufzeichenreihen DR4AA bis DR6ZZZ ausschließlich für Clubstationen von Notfunkgruppen privatrechtlicher Organisationen vorgesehen. Geeignete Nachweise sind in beiden Fällen zu erbringen. Ausführlich lesen Sie über die Zuteilung von Rufzeichen im Amtsblatt ab Seite 708. Leider wurde der Antrag des RTA auf die weitere Nutzung von 50 MHz für Funkamateure der Klasse E von der BNetzA abgelehnt. Der RTA ist darüber sehr enttäuscht, wird aber weiterhin Anträge dazu stellen, um ggf. (Duldungs-) Regelungen zu erzielen. Das Amtsblatt Nr. 11/2024 kann von der Webseite der Bundesnetzagentur als PDF-Datei heruntergeladen werden: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines/Presse/Amtsblatt/start.html.