Der DARC fordert darin, die Beschreibung des Amateurfunkdienstes in Kapitel 4 zu korrigieren, sodass Unrichtigkeiten sowie negative Tendenzen in Bezug auf den Amateurfunk aufgehoben werden. Funkamateure haben die international anerkannte ICNIRP-Grenzwerte sowie Herzschrittmachergrenzwerte einzuhalten und ein Anzeigeverfahren gegenüber der Bundesnetzagentur gemäß BEMFV durchzuführen.
Bis dato ist im Bereich des Amateurfunkdienstes keine Überschreitung von Grenzwerten bekannt geworden, die zu einer Gefahr von Leib oder Leben hätte führen können. Die BNetzA nimmt ihre Kontrollaufgaben gemäß BEMFV wahr.