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Entwarnung für Funkanlagen <10 W EIRP

Das Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) sieht eine Änderung von § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) direkt nur insofern vor, als der Anwendungsbereich der 26. BImSchV auch auf private Funkanlagen erstreckt wird. Alle weiteren Neuregelungen sollen auf der Verordnungsebene erfolgen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat dem Runden Tisch Amateurfunk (RTA) bereits die Zusage gegeben, bei der Erarbeitung der Verordnungsänderung beteiligt zu werden.

Nichtsdestotrotz steht, auch was die gesetzliche Regelung, also die Änderung des § 22 des BImSchG anbetrifft, der RTA bereits in engem Kontakt zu Bundestagesabgeordneten, die Mitglieder im Wirtschaftsausschuss des Bundestages sind. Wiederholt ist dabei die Doppelregulierung, insbesondere im Bereich des Amateurfunks angesprochen worden. Der Amateurfunk ist EMVU-seitig ausreichend über das Amateurfunkgesetz und BEMFV geregelt. Der RTA rät darüber hinaus allen engagierten Funkamateuren, sich an ihre örtlichen Bundestagsabgeordneten zu wenden. Empfehlenswert ist dabei der Verweis auf die Vorstandsinformationen Nr. 09003 vom 26. März, Nr. 08010 vom 5. Juni 2008 sowie Nr. 08012 vom 25. Juni 2008, zu finden auf der DARC-Webseite (s.u.). In einem ausführlichen Telefonat hat das BMU in Persona durch die federführenden Bearbeiter des NiSG, Frau Meyer zu Rheda und Dr. Huthmacher gegenüber der RTA-Geschäftsführerin, Frau Hildebrandt, bestätigt, dass der Verordnungsentwurf keine Erstreckung der Anzeigepflicht für Funkanlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von unter 10 W EIRP enthalten wird. Die entsprechenden Sätze in der Begründung des NiSG würden missverstanden. Darüber hinaus wolle das BMU die Verordnung im Gleichklang mit der BEMFV haben und die Regelungen an die BEMFV anpassen. Auf Nachfrage bestätigten die BMU-Vertreter darüber hinaus, dass in Bezug auf die Anzeige der Funkamateure bei der BNetzA eine Umstellung auf ein elektronisches Verfahren im Gespräch sei. Die Anzeigen könnten dann von der BNetzA an die zuständige Landesimmissionsschutzbehörde weitergeleitet werden, ohne dass eine doppelte Anzeige für die Funkamateure erforderlich würde.

Der vollständige Wortlaut der Vorstandsinformation ist auf der DARC-Webseite erschienen service.darc.de/voinfo.

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