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Erklärung der BNetzA zu Falschauskünften

Nachdem bereits öffentlich bekannt ist, dass sowohl der Vorsitzende des DARC e. V, Jochen Hindrichs, DL9KCX, als auch der damalige Vorsitzende Dr. Horst Ellgering, DL9MH, ihren Anzeigeverpflichtungen nach BEMFV ordnungsgemäß und vollständig nachgekommen sind, entschuldigt sich die Bundesnetzagentur mit Schreiben vom 4. April offiziell beim Vorsitzenden des DARC e.V.

Positiv hervorzuheben ist, dass die BNetzA künftig bei Anfragen auf der Grundlage des UIG und einem Widerspruch des betroffenen Funkamateurs nur die umweltrelevanten Daten einer Funkstelle mitzuteilen gedenkt.

Dies wird in der Regel nur die Information sein, dass eine Amateurfunkstelle betrieben wird und eine Schutzzone um das Grundstück der betroffenen Amateurfunkstelle vorhanden ist. Dabei engt die BNetzA das was sie als umweltrelevant einstuft noch entsprechend mehr ein als das BMWi. Das BMWi hatte gegenüber dem RTA geäußert, es würden nur der durch Ankreuzen beantwortete Fragebogen ohne weitere Details weitergegeben. Grundsätzlich soll aber die Frage, welche Daten umweltrelevant und damit mitzuteilen sind, von den Umständen des Einzelfalles abhängen und auch entschieden werden.

 

Mit keinem Wort geht das Schreiben der BNetzA aber auf den Umstand ein, dass der Vorsitzende und der damalige Vorsitzende des DARC e.V. nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG vor der Entscheidung über die durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 bis 3 UIG geschützten Informationen angehört worden sind. Eine solche Anhörung wäre aber erforderlich gewesen, da in beiden Fällen Name und Rufzeichen genannt wurden und mitgeteilt wurde, dass bei der BNetzA keine Anzeige nach BEMFV vorliegt. Auch diese Informationen enthielten personenbezogene Daten, die geeignet sind, die Interessen der Betroffenen erheblich zu beeinträchtigen, wie es sich dann leider auch gezeigt hat. Eine Negativauskunft macht also die Anhörung nicht entbehrlich.

 

Die Anhörungspflicht gilt also nicht nur im Falle der Aussage "eine Anzeige liegt vor", sondern auch und gerade für die Antwort "eine Anzeige liegt nicht vor".

 

Durch die rechtlich erforderliche Anhörung hätten nicht nur die Falschinformation an die anfragende Person vermieden werden können, sondern auch Spekulationen und weitergehende Interpretationen diverser Verbände oder Magazine.

 

Der DARC bzw. RTA nimmt das Angebot, ein Gespräch zum Anzeigeverfahren für den Amateurfunk gemäß BEMFV zu führen, gerne an und wird bei dieser Gelegenheit auch Stellung nehmen zu rechtlich unterschiedlichen Auffassungen im Zusammenhang mit UIG-Auskünften, beispielsweise was die mögliche Rechtsmissbräuchlichkeit von Anträgen anbetrifft. Die entsprechende Vorstandsinformation kann unter service.darc.de/voinfo eingesehen werden.

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