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Formblatt zur 50-MHz-Betriebsanzeige nach geänderter Amateurfunkverordnung

Für den 50-MHz-Funkbetrieb ist nach der geänderten Amateurfunkverordnung eine formlose Meldung des festen Standortes der Amateurfunkstelle mit Name, Vorname, Adresse sowie Telefonnummer des Rufzeicheninhabers erforderlich. Die Bundesnetzagentur stellt dazu unter tinyurl.com/qluwu ein Formblatt zur Verfügung, das nach fernmündlicher Aussage der Behörde an die Außenstelle Mülheim zu senden ist. Nach Rücksprache mit der Bundesnetzagentur ist eine erneute Betriebsanzeige der Inhaber der bisherigen Sonderzuteilungen nicht mehr erforderlich.

Die geänderte Amateurfunkverordnung weist den Frequenzbereich 50,08–51,0 MHz mit einer Leistung von 25 W ERP in den Sendearten CW und SSB (A1A/J3E) der Zeugnisklasse A auf sekundärer Basis zu. Die Bedingungen gleichen den vormaligen Sonderzuteilungen, wie sie in der Amtsblattmitteilung 311/2005 veröffentlicht wurden. Letztere ist am 21. Dezember 2005 erschienen und auf den Internetseiten des DARC unter Gesetze und Verordnungen nachzulesen. Die Bundesnetzagentur hat die Veröffentlichung allgemeiner Auflagen für die Nutzung des Frequenzbereiches mit dem Amtsblatt, dass am 13. September erscheinen soll, angekündigt. Bis dahin ist aber die Anlage 1 zur Amtsblattmitteilung 311/2005 bis dahin sinngemäß anzuwenden. Eine Anzeige der gemeldeten festen Standorte für Amateurfunkstellen ist in diesen Nutzungsbedingungen auf der ersten Seite im letzten Absatz erwähnt und gilt daher auch weiter sinngemäß im Rahmen der allgemeinen Freigabe für die Zeugnisklasse-A-Inhaber. Die Schutzzone des TV-Senders Biedenkopf ist übrigens nicht mehr existent, da dieser nur noch in der digitalen DVB-T-Norm sendet.

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