Die CE-Kennzeichnung reicht aus, wenn eine Bescheinigung beiliegt, dass das Funkgerät nicht im Zusammenhang mit der Störfestigkeit (sicherheitsrelevante Funktionen) steht. Als "neue" Funkgeräte sind die zu bezeichnen, die ab dem 11. Januar 2005 in Verkehr gebracht wurden. Insbesondere betroffen sind hiervon PKW und LKW mit Erstzulassungsdatum ab dem 1. Oktober 2002 sowie Krafträder und Trikes mit Erstzulassungsdatum ab dem 17. Juni 2003. So genannte "Altgeräte" (vor dem 11.1.2005) werden von der Richtlinie 2004/104/EG nicht mehr erfasst und müssen lediglich die Vorschriften zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens erfüllen. Einer Weiterverwendung durch wieder Einbau, auch in neuen Kraftfahrzeugen, steht nichts im Wege.