In den Nutzungsbestimmungen für Funkbaken mit Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV wird der Text „Zuteilungsfrequenz: 50,083 MHz“ durch den folgenden Text ersetzt: „Zuteilungsfrequenz: 50,483 MHz. Die Frequenz 50,083 MHz wird für den Betrieb von Funkbaken nicht mehr zugeteilt und deren Nutzung bei Fristablauf der Rufzeichenzuteilung nicht mehr verlängert. Den Inhabern der betroffenen Rufzeichenzuteilungen wird daher empfohlen, unverzüglich entsprechende Änderungsanträge zu steilen.“ Alle anderen Nutzungsbestimmungen der vorgenannten Verfügung bleiben unverändert. Die Regelungen der Mitteilung Nr. 1523/2014 werden von dieser Änderung nicht berührt. Die geänderte Verfügung 36/2006 ist als Vorstandsinformationen auf der DARC-Webseite zu finden unter: http://www.darc.de/aktuelles/vorstandsinformationen .