Die BNetzA hat uns mit einer großzügigen Regelung die flexible Nutzung der Sonderrufzeichen im Parallelbetrieb ermöglicht. Doch auch hier gibt es Fristen.
Sollen DL65DARC oder DK65DARC von verschiedenen Standorten gleichzeitig aktiv sein, müssen diese Standorte vorab gemeldet werden. Heute erfolgte die Meldung wie jeden Mittwoch für den folgenden Samstag bis Freitag.
Meldungen, die jetzt für den bezeichneten Zeitraum eingehen, können für parallelen Betrieb nicht mehr berücksichtigt werden.
Auf der Webseite www.darc65.de und im Merkblatt zum Funkbetrieb mit den Sonderrufzeichen (dort abrufbar) kann man lesen:
Die BNetzA hat den Parallelbetrieb der Sonderrufzeichen unter Auflagen gemäß Vfg 13/2005 genehmigt. Vorrausetzung ist die Mitteilung der betroffenen Standorte. Dies wird vom Genehmigungsinhaber vorab an die BNetzA gemeldet. Die Meldung basiert auf den rechtzeitigen Eintragungen im Aktivitätsplaner. Kurzfristige Änderungen und nicht gemeldeter beabsichtigter Parallelbetrieb sind daher nicht möglich und müssen weiter zeitlich entkoppelt werden.
Meldungen an die BNetzA erfolgen wöchentlich am Mittwochabend für den folgenden Sonnabend bis Freitag.