Der Bundespräsident könnte im Rahmen seiner Prüfungskompetenz im Zusammenhang mit der Übereinstimmung von Gesetzen mit dem Grundgesetz seine Unterschrift verweigern. Dann käme das Gesetz formal nicht zu Stande.
Neben Sachmängeln, die auf eine falsche Umsetzung der EMV-Richtlinie 2014/30/EU durch die Bundesrepublik Deutschland zurückgehen, kritisiert der RTA in seinem Schreiben vor allem, dass Bürgerinnen und Bürgern den Verlust des ungestörten nationalen- und internationalen Radioempfangs und damit den Verlust der Informationsfreiheit unmittelbar von den Quellen hinzunehmen haben. Radiosender, insbesondere in totalitären Staaten mit Internetzensur, geben dort der Opposition eine Stimme. Für sie gibt es oft keine anderen Ausbreitungswege. Diese extreme Einschränkung von Informationserhalt von der Quelle verstößt nach Auffassung des RTA gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Hier nennt Artikel 11 (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit): „(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.“
In Artikel 5 unseres Grundgesetzes findet sich eine ähnliche Formulierung. Nun bleibt zu hoffen, dass der Bundespräsident unsere Auffassung teilt.