Die Ausnahmefrist zur Nichtanwendung des Mikrofonverbots wurde laut dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen haben bereits Anfang Juli bestätigt, dass das Mikrofonverbot in diesen Bundesländern gemäß § 46 Abs. 2 StVO ausgesetzt wird. In Hessen wird auf Kontrollen verzichtet. Bayern setzt Kontrollen wie bereits zuvor Hessen aus, setzt sich aber weiter für eine bundeseinheitliche Lösung ein. Zuletzt hatte Nordrhein-Westfalen einer Ausnahmeregelung zugestimmt.
Bitte beachten Sie zur Situation in allen genannten Bundesländern die entsprechenden Meldungen auf der DARC-Webseite mit weiteren Hinweisen und Details:
Nochmals zur Klarstellung: In allen Bundesländern, von denen bis dato keine Rückmeldung vorliegt bzw. bekannt ist, ist anzunehmen, dass diese bis dato keine Entscheidung zur Aussetzung des „Mikrofonverbots“ getroffen haben. Die Nutzung des Mikrofons durch den Fahrer stellt dort daher eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Käme es während der Nutzung eines Mikrofons zu einem Unfall, könnte der Versicherungsschutz eingeschränkt, ja sogar insgesamt gefährdet sein, wenn das Unfallereignis hierauf ursächlich beruhen würde.