Aus dessen Sicht kommt es ausschließlich darauf an, ob der Mast „die umliegenden Gebäude dominiert oder als untergeordnetes Bauwerk angesehen werden kann.“ Den Hinweis auf einen ca. 500 m entfernt stehenden Fabrikschornstein, der optisch wesentlich mehr störe, sah das Gericht ebenso wenig als relevant an wie die Bedenken einer Nachbarin, die befürchtete, dass ihr Grundstück durch die so genannten „Strahlen“ des Funkamateurs an Wert verlieren könne. Letztlich orientierte sich der Richter an einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, bei dem es um eine private Windkraftanlage mit einem 10 m hohen Mast und ebenso großen Rotoren ging. Das Bundesverwaltungsgericht hatte seinerzeit geurteilt, dass die Windkraftanlage das daneben stehende Haus nicht dominiere und deshalb zulässig sei. Bei dem Antennenmast sei der Fall ähnlich, so der Richter. Allerdings erklärte er dem Funkamateur, dass sich die Verhandlung nur um den Mast dreht. Die Antenne erfordert eine separate Baugenehmigung. Quelle: Frankenrundspruch und FM-Funkmagazin