Archiv Detailansicht

VGH Baden Württemberg weist Berufung im PLC-Urteil des VG Karlsruhe zurück

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden Württemberg weist die Berufung im PLC Urteil des VG Karlsruhe zurück. Ob das Access-PLC-Netz der Beigeladenen den Anforderungen des EMVG in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit genügt, lässt das Urteil offen. Entgegen der Auffassung des Gerichts trat die Betreiberin der ACCESS-PLC-Anlage als Beigeladene der Klage entgegen. Sie machte geltend, die Klage sei rechtsmissbräuchlich, da sie maßgeblich auf Betreiben des Deutschen Amateur Radio Clubs e. V. – DARC – erhoben worden sei, der diesem Verfahren erhebliche (politische) Bedeutung beimesse. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az. 1 S 234/11). Deshalb hier, vor dem 30. August, aus dem vierzig seitigen Urteil zunächst nachfolgende Informationen. Danach wird der DARC ausführlich berichten.

Seine erste Störungsmeldung hatte der Kläger nach eigenen Angaben im Jahre 2000 bei der damaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) eingereicht. Durch die Abstrahlung elektromagnetischer Störungen des in Mannheim entstehenden ACCESS-PLC-Netzes „Internet aus der Steckdose“ war es dem Mannheimer Funkamateur und Rundfunkhörer nicht mehr möglich, seine Kurzwellenempfangs- und damit auch die Amateurfunk-Sendeanlagen bestimmungsgemäß zu nutzen. 2006 forderte der Kläger die Bundesnetzagentur auf, Maßnahmen auf der Grundlage von EMVG/TKG durchzuführen, damit die Funkstörungen im Bereich seiner Wohnung beseitigt würden. Doch sowohl die frühere RegTP, als ihre Nachfolgerin Bundesnetzagentur (BNetzA) lehnten es ab, Maßnahmen gegen die Betreiberin der Anlage anzuordnen. In der Folgezeit führte die Bundesnetzagentur weitere Messungen durch, sah sich aufgrund der Messergebnisse aber nicht zu Maßnahmen gegen die Beigeladene veranlasst. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) wies im Jahre 2009 die Klage des Funkamateurs ab. Der VGH Baden Württemberg gab schließlich im September 2012 zum Berufungsverfahren ein Sachverständigengutachten mit folgendem Beweisbeschluss in Auftrag: 

Zum Beweis der Tatsachen,
1. dass in der Wohnung des Klägers XXXX sowohl beim Rundfunkempfang mittels Kurzwelle im 49-m-Band als auch beim Senden und Empfangen von Kurzwellensignalen im Rahmen des Amateurfunkdienstes auf Frequenzen oberhalb des 49 m-Bandes Funkstörungen in einer Stärke auftreten, die die Nutzung dieser Form der Telekommunikation praktisch unmöglich machen,
2. dass die von der Beigeladenen betriebene PLC-Technik zu einer Abstrahlung eines elektromagnetischen Feldes über die insoweit nicht abgeschirmten Stromleitungen führt und
3. dass die unter Ziff. 2 bezeichneten Abstrahlungen kausal sind für die unter Ziff. 1 bezeichneten Störungen, soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Auf der Grundlage dieser Vorgaben des Senats führte der Sachverständige Anfang Dezember 2013 in der Wohnung des Klägers die angekündigten Messungen der Störfeldstärken in dem PLC-relevanten Frequenzbereich zwischen 1 und 30 MHz durch und erstattete Ende Februar 2014 sein Sachverständigengutachten zu Ziff. 1 des Beweisbeschlusses. Zusammenfassend kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass anhand der durchgeführten Messungen eine Störbeeinflussung des Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfangs durch das von der Beigeladenen betriebene PLC-System nicht habe nachgewiesen werden können.

Der Sachverständige hatte in seinem schriftlichen Gutachten zwar ausgeführt, dass eine belastbare Aussage, inwieweit das von der Beigeladenen betriebene PLC-System Störungen des Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfangs in der Wohnung des Klägers hervorrufe, nur über das gezielte Aktivieren und Deaktivieren des PLC-Systems und den Vergleich der in jedem der beiden Betriebszustände durch Messungen ermittelten Feldstärkediagramme erreicht werden könne, hielt aber im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr daran fest.

Eine gekürzte Fassung des Urteils ist auf der Webseite des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu finden unter: tinyurl.com/pawgl3v . Eine Langfassung mit allen 114 Abschnitten gibt es unter: tinyurl.com/mvup6j5 .


Der DARC vermutet, dass bei den Messungen des Sachverständigen die PLC-Installation gar nicht eingeschaltet war.

Diese Website nutzt ausschließlich technisch erforderliche Cookies. Wir benutzen keine Cookies, die eine Einwilligung erfordern würden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. X