Das Verwaltungsgericht hat nicht nur - wie bereits andere Verwaltungsgerichte, der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht - die vorauseilende Schutzpflicht des Staates mit Blick auf befürchtete gesundheitliche Schäden verneint. Das momentane Schutzniveau beruhe auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Erst anderweitige Erkenntnislagen seien dazu geeignet, den Gesetzesgeber zu verpflichten, weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Solche Erkenntnislagen gäbe es aber nicht. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht aber eine viel interessantere Entscheidung hinsichtlich des Verhältnisses FTEG / BEMFV und Bundesimmissionsschutzgesetz / 26. Bundesimmissionsschutzverordnung gefällt. Die von der BNetzA erlassene Standortbescheinigung basiere auf dem FTEG und der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder. Die Standortbescheinigung schreibe dabei die erforderlichen Sicherheitsabstände fest. Einen Bezug zu § 22 BImSchG bedürfe es nicht, weil die vorgenannten Normen als Spezialgesetze vorgingen. Diese Entscheidung ist insbesondere mit Blick auf das so genannte Gesetz zur Regelung des Schutzes von nichtionisierender Strahlung (NiSG) von Bedeutung. Das NiSG will nämlich die Anwendbarkeit des BImSchG und damit der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung auch auf private Funkanlagen erstrecken, für die bislang nur die telekommunikationsrechtlichen Regelungen gelten. Es bleibt daher abzuwarten, inwieweit evtl. Regulierungen, wie z. B. die doppelte Anzeigepflicht, über das NiSG und die überarbeitete Bundesimmissionsschutzverordnung den Amateurfunk betreffen könnten. Die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Münster kann dann für weitergehende Maßnahmen der Interessenvertretung herangezogen werden. Die Entscheidung des VG Münster ist vom 15. Mai und hat das Aktenzeichen 1 L 164/09.