In Ausnahmefällen, nämlich nur dann wenn der Verursacher einer elektromagnetischen Störung diese schuldhaft verursacht, wurden die Kosten von diesem getragen. Mit dem neuen EMVG drohte nun, dass Kosten zukünftig bevorzugt dem Verursacher, oder wenn dieser nicht ermittelt werden kann, dem Meldenden angelastet werden könnten. Diese Idee ist nun zunächst von Tisch, denn in einem Gespräch zwischen BNetzA und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) kam man bereits zu der Erkenntnis, dass dies dem eigentlichen Auftrag der Störungsbearbeitung zuwiderläuft und man daher wieder auf die alte Reglung zurückkommen möchte. Daher hat man seitens der BNetzA zunächst die Vergebührung der Störungsbearbeitung ausgesetzt, bis letzte Fragen mit dem Finanzministerium geklärt sind.