Die Zuteilung der Rufzeichen ist aufgrund von Artikel 19 und Anhang 42 der VO Funk aus dem für die Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Rufzeichenblock Y2A–Y9Z und der Bildungsregel gemäß dem 2. Spiegelstrich der Bestimmung 19.68 der VO Funk möglich, erklärt die Bundesnetzagentur in ihrer Mitteilung. Der Rufzeichenplan gemäß Verfügung Nr. 12/2005 geändert durch Vfg. 34/2005 gelte diesbezüglich während des Wettbewerbszeitraumes der WRTC 2018 gemäß § 10 Abs. 3 der Amateurfunkverordnung (AFuV) als entsprechend erweitert. Noch vor Beginn des Wettbewerbs werden die zu nutzenden Clubstationsrufzeichen vom Veranstalter per Losverfahren an die teilnehmenden 63 Teams verteilt. Seit der Wiedervereinigung fiel der Rufzeichenblock um Y2 an die Bundesrepublik, wurde aber seit 28 Jahren nicht mehr ausgegeben. In ihrer Mitteilung stellt die Bundesnetzagentur die Zuteilung als einmaligen Vorgang dar, für den kein Anspruch auf Wiederholung in Zukunft abgeleitet werden kann. Daher kann es sein, dass diese Möglichkeit, wieder „ex-DDR-Calls“ zu arbeiten, einmalig bleiben wird. Die Mitteilung der Behörde ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/Amateurfunk/AmateurfunkdienstSonderregelungenWRTC2018.pdf?__blob=publicationFile&v=1