In der Begründung des nordrhein-westfälischen Verkehrsministeriums heißt es: „Entgegen der Erwartung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wurden seitens der Wirtschaft auch während der knapp 4-jährigen Übergangsfrist keine tauglichen Lösungen für Funk-Freisprecheinrichtungen entwickelt. […] Vor diesem Hintergrund wird hiermit im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Verbot der Verwendung eines Funkgerätes ohne Freisprecheinrichtung gemäß § 23 Absatz 1a StVO erteilt, soweit der Verwender das Funkgerät zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nutzt und nicht auf andere im Sinne von § 23 StVO zulässige Kommunikationsmittel zurückgreifen kann.“